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TAG DES BANK- UND KAPITALMARKTRECHTS 2004
Der mit Spannung erwartete Vortrag von Prof. Dr. Wulf Goette, des stellvertretenden Vorsitzenden des II. Senats des BGH, zur Stellung der Bank beim kreditfinanziertem Beitritt zu einem Immobilienfonds ließ in seiner Klarheit keine Frage offen.

Die Situation der Banken bei Fondsfinanzierungen habe sich, so Dr. Goette, durch die Urteile des II. Senats vom 14.6.2004 verschlechtert. Allerdings käme dies nicht überraschend, sondern die Entscheidungen ständen in der Tradition der bisherigen Rechtsprechung, auch der des XI. Senats. Die Besonderheiten der Rechtsprechung des II. Senats ergäben sich dabei aus der Beurteilung von dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Personaldarlehen, womit § 9 Verbraucherkreditgesetz a.F. anwendbar wird.

Der XI. Senat lehnt bei Erwerbermodellfällen Erwägungen zum verbundenen Geschäft ab, weil nach dem gesetzlichen Wortlaut Realdarlehen und damit das „verbundene Geschäft“ vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes a.F. ausgeschlossen sind. Dr. Goette ließ keinen Zweifel daran, dass der II. Senat der eingeschlagenen Linie des „verbundenen Geschäfts“ weiter folgen wird und empfahl den betroffenen Banken, sind von bisherigen Denkmustern zu lösen und zur Sachlichkeit in der Diskussion zurückzukehren. Die Erklärung erweiterter Anlegerrechte führte nahtlos zum Thema Verjährung über. Das Sprichwort vom Herrn, der es zunächst gegeben und dann wieder genommen hat, dreht sich dabei jedoch um. Zunächst hat der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsmodernisierung die lange Verjährungsfrist bei Falschberatungsansprüchen genommen und danach die BGH-Rechtsprechung kurz vor Toresschluss in 2004 bei Fondsfinanzierungen und atypisch stillen Gesellschaften solche Ansprüche bejaht.

Rechtsanwalt Paul H. Assies, Köln wies zunächst auf die wesentlichen Veränderungen bei der Verjährung durch die Schuldrechtsmodernisierung hin. Wegen der Übergangsfrist für „Altfälle“ sei der 31.12.2004 ein wichtiger Termin, wirke jedoch nicht in jedem Bereich des Bankrechts gleich gravierend. Insbesondere gab er für den Bereich der Bürgschaft „Entwarnung“, da Voraussetzung für den Beginn der Verjährung hier nicht die Unterschrift unter den Bürgschaftsvertrag, sondern die Fälligkeit der Hauptforderung sein. Die sog. Sekundärverjährung im Zusammenhang mit § 37a WpHG lehnte er im Ergebnis ab, da der Gesetzgeber diese in Kenntnis der von der Rechtsprechung entwickelten Sekundärverjährung z.B. bei Anwaltshaftungsansprüchen bei Wertpapiergeschäften unerwähnt ließ.

Rechtsanwalt Hartmut Strube, Düsseldorf warnte die zahlreich erschienenen Anlegeranwälte vor zu großem Vertrauen in das Ausnahmemoment des § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB, der „Kenntnisnahme“. Die Rechtsprechung werde es kaum mitmachen, wenn seit Jahren im Bereich der Erwerbermodelle und Fondsfinanzierungen jedes denkbare rechtliche Argument zugunsten geschädigter Anleger vorgebracht werde, nach dem 31.12.2004 dann jedoch ein Berufen auf Unkenntnis erfolge.

Insbesondere für verbundene Geschäfte vertrat er die Ansicht, dass Rückforderungsansprüche gegen Kreditinstitute der langen Verjährung des Valutaanspruchs folgen und von dreißig auf drei Jahre gekappt werden, mithin am 31.12.2004 verjähren. Unberührt von Verjährungsfragen bleibt die bloße Forderungsabwehr. Für Haustürgeschäfte widersprach er der Ansicht, die Verjährung der Rückabwicklungsfolgen beginne bei „Altfällen“ erst mit Ausübung des Widerrufs. Dem Wunsch von Mitgliedern nach einer Einführung in des Bank- und Kapitalmarktrecht folgte Rechtsanwältin Natascha Grosser, Düsseldorf. Im Vordergrund stand dabei nicht die Darlegung, was anleger- und objektgerechte Beratung ausmacht, sondern die systemische Einbettung des Themas, das sich gerade nicht auf die von der Rechtsprechung hervorgehobenen Aspekte des Anlegerschutzes beschränkt. Die Beratungsanforderungen an Fachleute, und dies berührte unausgesprochen schon die in der ARGE geführte Diskussion um das Tätigkeitsprofil eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht, greift dabei in die unterschiedlichen Finanzinstrumente bis hin zu Private Equity und betrifft insbesondere auch die Investorenseite. Die Kehrseite von Prospekthaftungsansprüchen oder fehlerhafter Ad-Hoc-Publizität ist dabei die richtige, mit anwaltlicher Hilfe entwickelte Vermeidungsstrategie.

Ein spezielles Kapitalmarktprodukt griff anschließend Rechtsanwalt Christian Hackenberg, München mit dem Thema Hedgefonds auf. Dass sich dieses Produkt trotz politischen Zuspruchs noch nicht am Markt durchgesetzt hat, liegt zum einen an den hohen Gebühren und zum anderen an den im Verhältnis niedrigen Renditeaussichten, da dem Anleger als Folge der gesetzlichen Regulierung nur Dachhedgefonds zur Verfügung stehen. Abgerundet wurde die Veranstaltung durch einen Bericht von Oberregierungsrat Udo Fenchel vom Bundesministerium der Finanzen zum „10-Punkte-Programm“ der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes. Dieses hat zu zahlreichen und von der Namensgebung beeindruckenden Gesetzgebungsinitiativen im Kapitalmarktrecht geführt.

Der Geschäftsführende Ausschuss war sich beim Resümee der Veranstaltung einig, dass in 2005 die Platzkapazität ausgeweitet und auf jedem Fall allen interessierten AG-Mitgliedern die Telnahme ermöglicht werden muss. In 2004 war dies angesichts des überraschend starken Zuspruchs aus Kapazitätsgründen leider nicht der Fall. Erweitert wird auch die Möglichkeit des fachlichen Austauschs und der Diskussion, die – insbesondere zum Thema Verjährung – wegen des engen Zeitkorsetts zu kurz kam. Gedacht ist an Workshops zu einzelnen Themen. Einigkeit besteht, dass der persönliche Charakter der mit viel ehrenamtlichem Engagement vorbereiteten Veranstaltung, für die das Akademiehotel der Badischen Volks- und Raiffeisenbanken den perfekten Rahmen bot, ebenso gewahrt werden soll wie die Pflege fachlich kontroverser Beiträge. Es zeichnet die inzwischen auf über 350 Mitglieder gewachsene Arbeitsgemeinschaft und auch den Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts aus, dass Kolleginnen und Kollegen, die sonst sehr engagiert für unterschiedliche Parteiinteressen tätig sind, ein Forum des sachlichen und fachlichen Austauschs gefunden und angenommen haben, das von den Grabenkämpfen des Parteiprozesses verschont bleibt.
 

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