Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Das Urteil des BGH XI ZR 167/05 v. 23.10.2007 stellt klar, in welchen Fällen die finanzierende Bank eines Erwerbermodells haftet oder nicht. Die Kernaussage der Entscheidung: Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht.

Der BGH grenzt zunächst das Immobiliardarlehen vom Personaldarlehen ab: Wie der Zins intern kalkuliert wurde, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich. Wenn der effektive Jahreszins 0,18 Prozentpunkte über der oberen Streubreitengrenze der amtlichen Zinsstatistik liegt, handelt es sich noch um übliche Bedingungen eines Immobiliardarlehens. Die Verpflichtung des Darlehsnnehmers, einem Mietpool beizutreten, macht die Konditionen nicht unüblich.

Die Bank muss nicht ungefragt über die besonderen Risiken eines Vorausdarlehens in Kombination mit zwei Bausparverträgen aufklären. Wenn in diesem Zusammenhang eine Aufklärungspflichtvereltzung vorliegen sollte, kann nur Ersatz der Mehrkosten der Finanzierung, nicht deren Rückabwicklung verlangt werden.

Die Wertermittlung nimmt die Bank ausschließlich in ihrem eigenen Sicherungsinteresse vor. Die fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts löst deshalb keinen Schadensersatzanspruch aus.

Die Bank muss nicht über einen unangemessen hohen Kaufpreis aufklären. Eine Aufklärungspflicht bei einem, z.B. durch eine hohe Innenprovision bedingt, sittenwidrigen Kaufpreis besteht nur dann, wenn sie von diesem Kenntnis hat. Eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung besteht nicht.

Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Mietpools besteht nur dann, wenn bei diesem spezifische Risiken wegen eines bewusst geschaffenen oder begünstigten Gefährdungstatbestandes bestehen. Dies kann der Fall bei einer Überschuldung des Mietpool zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein.

Die Bank haftet jedoch bei institutionalisiertem Zusammenwirken für eine arglistige Täuschung des Vermittlers, Verkäufers bzw. bei Fonds des Initiators und des Fondsprospekts für evident unrichtige Angaben. Dies können beispielsweise falsche Angaben zur erzielbaren Miete des Objekts sein.