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Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anleger auf die eingeschränkte Veräußerungsfähigkeit eines KG-Anteils mangels eines funktionierenden Zweitmarktes hinweisen, entschied der BGH, VU vom 18.1.2007 - III ZR 44/06 .
Die Vorinstanz, das OLG München, war noch davon ausgegangen, dass der Anlageberater nicht ungefragt einen Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit von KG-Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds geben muss. Diese Frage ist in der Instanzrechtsprechung umstritten. Der BGH bejaht nunmehr bei einem Anlageberater die Pflicht, den Anleger ungefragt darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines KG-Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
Gegen das Versäumnisurteil des BGH wurde am 14.2.2007 Einspruch eingelegt.
Gegen das Versäumnisurteil des BGH wurde am 14.2.2007 Einspruch eingelegt.
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