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Kommentar
Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.
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In welchem Umfang sich eine Bank bei der Vermittlung eines Anlageprodukts über dessen Hintergründe informieren muss, beschäftigt den BGH XI ZR 89/07 v. 7.10.2008. Danach muss eine Bank nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.
Auch muss sie nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene, negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht duchgesetzt hat, informieren.
Gelesen werden muss danach die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Nicht gelesen werden muss der Brancheninformationsdienst Kapitalmarkt intern, da dieser keine allgemein anerkannte Publikation sei, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist. Auch der Blick ins Internet sei nicht notwendig.
Gelesen werden muss danach die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung. Nicht gelesen werden muss der Brancheninformationsdienst Kapitalmarkt intern, da dieser keine allgemein anerkannte Publikation sei, deren Seriosität und Qualität über jeden Zweifel erhaben ist. Auch der Blick ins Internet sei nicht notwendig.
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