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Keine unüberwindbaren Hürden bestehen nach der Entscheidung des BGH XI ZR 221/07 v. 29.4.2008 mehr für geschädigte Kapitalanleger, der finanzierenden Bank bei einer sittenwidrig überteuert verkauften Eigentumswohnung Kenntnis nachzuweisen und sie haftbar zu machen.
Zwar bleibt der BGH dabei, dass grundsätzlich die positive Kenntnis nachgewiesen werden muss (so noch BGH XI ZR 402/06, Beschluss v. 19.6.2007). Ausmahnsweise steht nunmehr die positive Erkennbarkeit jedoch der Kenntnis dann gleich, wenn sich die sittenwidrige Überteuerung einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen muss. Er darf davor dann nicht die Augen verschließen.
Im entschiedenen Fall kannte die Bank aus dem Prospekt Alter, schlechte Lage und Ausstattung der Wohnung. Die ungewöhnlich hoch vereinbarte Tilgung ist ein Indiz, dass sie schnell ihr Risiko vermindern wollte. Als überregionales Institut wird ihr das Vertrautsein mit den tatsächlichen Markt- und Preisverhältnissen unterstellt.
bestätigte Vorinstanz: OLG Nürnberg v. 30.3.2007 - 12 U 2164/05
Im entschiedenen Fall kannte die Bank aus dem Prospekt Alter, schlechte Lage und Ausstattung der Wohnung. Die ungewöhnlich hoch vereinbarte Tilgung ist ein Indiz, dass sie schnell ihr Risiko vermindern wollte. Als überregionales Institut wird ihr das Vertrautsein mit den tatsächlichen Markt- und Preisverhältnissen unterstellt.
bestätigte Vorinstanz: OLG Nürnberg v. 30.3.2007 - 12 U 2164/05
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