Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.7.2005 - II ZR 354/03 die Nachschusspflicht von Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft für unzulässig erklärt, wenn nicht aus dem Gesellschaftsvertrag Ausmaß und Umfang der zusätzlichen Belastung deutlich erkennbar wird. Streitig war die Zahlung von als Nachschuß oder Sonderzahlung bezeichnten Beträgen des Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds. Die Nachschußpflicht war in § 14 Nr. 3 GV wie folgt angesprochen:

Der Wirtschaftsplan ist der Haushaltsplan der Gesellschaft für das jeweils folgende Jahr. Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft. Außerdem werden darin die erforderlichen Nachschußbeiträge der Gesellschafter sowie die Instandhaltungsrücklagen verbindlich festgesetzt.

Die Gesellschafterversammlung hatte Nachschüsse und Sonderzahlungen beschlossen, gegen die sich der Anleger mit Erfolg zur Wehr setzte. Der BGH entschied, dass einer solchen Verpflichtung § 707 BGB entgegensteht. Sie kann nicht wirksam mit Mehrheitsbeschluss begründet werden und folgt auch nicht aus einer Treuepflicht des Gesellschafters. Voraussetzung wäre vielmehr die Festsetzung für die Obergrenze der Nachschusspflicht im Gesellschaftsvertrag. Dem wurde die eingangs zitierte Vertragsregelung nicht gerecht.