Anwaltsuche
Kommentar
Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.
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Mit Beschluss vom 27.6.2006 - II ZR 218/04 ( = WM 2006, 1523) hat der
BGH bekräftigt, dass auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem
geschlossenen Immobilienfonds die Grundsätze der fehlerhaften
Gesellschaft anwendbar sind. Dies verstoße nicht gegen EU-Recht.
Der Widerrufende habe bei einem Widerruf nach Haustürvorschriften nur einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens. Dies stehe nich im Widerspruch zu der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985, da sich nach deren Artikel 7 die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht richten.
Der Widerrufende habe bei einem Widerruf nach Haustürvorschriften nur einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens. Dies stehe nich im Widerspruch zu der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985, da sich nach deren Artikel 7 die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Richtlinie nach einzelstaatlichem Recht richten.
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