Anwaltsuche
Kommentar
Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.
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Der BGH macht mit Urteil v. 9.5.2006 - XI ZR 119/05 deutlich, dass er
sich nur in Ausnahmefällen mit den tatrichterlichen Feststellungen zum
Bestehen oder Nichtbestehen einer Haustürsituation auseinandersetzen
will. Die Vorinstanz, dass Kammergericht, hat die Haustürsituation für
die Finanzierung eines Immobilienfonds u.a. deshalb verneint, weil der
Anleger das weniger als drei Wochen vor dem Darlehensantrag abgegebene
Beitrittsangebot nicht widerrufen hat, obwohl dieses über eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verfügte. Der BGH ließ dies
unbeanstandet. Der Zeitablauf spreche gegen eine Überrumpelung des
Anlegers, wenn weitere Umstände hinzukommen. Ein Umstand liegt darin,
dass der Anleger von dem ordnungsgemäßen Widerrufsrecht des
Beitrittsangebots nicht Gebrauch gemacht hat, ein weiterer, dass der
Anleger erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler den Entschluss
zum Beitrittsangebot und der Darlehensaufnahme fasste.
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