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Präzisiert hat der BGH, Urt. v. 18.3.2008 - XI ZR 246/06, die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zu besonderen Risiken eines Mietpools, über die eine finanzierende Bank aufklären muss.
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).
Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).
Die Feststellungen des in der Tatsacheninstanz entscheidenden OLG Karlsruhe dazu hielt der BGH nicht für ausreichend und gab der Revision der Bausparkasse Badenia statt.
Der BGH entwickelt in seiner Begründung detaillierte Kriterien für den Umfang der Aufklärungspflichten und schränkt die vom OLG Karlsruhe noch umfassend angenommenen Pflichtverletzungen der Bausparkasse deutlich ein.
Die Entscheidung findet sich unter www.bundesgerichtshof.de.
Vorinstanz: OLG Karlsruhe 15 U 64/04 v. 21.6.2006.
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).
Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).
Die Feststellungen des in der Tatsacheninstanz entscheidenden OLG Karlsruhe dazu hielt der BGH nicht für ausreichend und gab der Revision der Bausparkasse Badenia statt.
Der BGH entwickelt in seiner Begründung detaillierte Kriterien für den Umfang der Aufklärungspflichten und schränkt die vom OLG Karlsruhe noch umfassend angenommenen Pflichtverletzungen der Bausparkasse deutlich ein.
Die Entscheidung findet sich unter www.bundesgerichtshof.de.
Vorinstanz: OLG Karlsruhe 15 U 64/04 v. 21.6.2006.
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