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Der BGH hat einen Nichtannahmebeschluss vom 12.1.2006 - III ZR 407/04 (=WM 2006, 522) zum Anlass genommen, sich in einem orbiter dictum zum Prospekt des Fonds DLF 94/17 - Walter Fink KG zu äußern, der Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen war und ist. Er hält die im Prospekt vorgenommene Darstellung der Chancen und Risiken nicht für fehlerhaft.
Die Vorinstanz, das OLG Frankfurt, U. v. 08.10.2004 - 13 U 243/03, hatte ausgeführt, der Prospekt erfülle insgesamt, vor allem im Teil Chancen und Risiken die von der Rechtssprechung entwickelnten Anforderungen an eine sachgerechte Beratung. Es stellt sich damit gegen die Rechtsprechung des OLG Celle, U. v. 15.8.2002 (VersR 2003, 61; DB 2002, 2211).
Der BGH folgt dem OLG Frankfurt. Der Prospekt verdeutliche hinreichend, dass es sich bei dem Fondsobjekt um eine Spezialimmobilie handelt, deren wirtschaftlicher Betrieb vom Freizeitverhalten der Besucher abhänge. Die Bonität eines Mieters könne sich langfristig ändern. Zwar erschwere der Prospektumfang einen schnellen Überblick. Dieser Umfang werde jedoch dem Informationsinteresse des Anlegers geschuldet.
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