Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

Mitglieder-LogIn

Ihre Daten

Sie können für Ihr Profil in der Anwaltsuche der AG Ihren Kanzleidaten noch ein Foto zufügen und Newsletter Einstellungen vornehmen. Sie können Ihre Daten direkt über die DAV Online-Plattform ändern.

Die beim DAV hinterlegten Daten werden regelmäßig von uns aktualisiert.

Der BGH XI ZR 56/05 hat am 19.12.2006 entschieden, dass die Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, muss. Der Kunde muss beurteilen können, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Verstößt die Bank gegen diese Pflicht, kann der Kunde Rückabwicklung der durch verschwiegene Provisionzahlungen betroffenen Geschäfte verlangen. In seiner Entscheidung hatte der BGH auch die Verjährung dieser im Grundsatz bejahten Aufklärungspflicht  zu entscheiden. Nach der Frist des § 37a WpHG waren die Ansprüche verjährt.
Dazu führt der BGH zunächst aus, dass etwaige Ansprüche wegen falschberatung über Kick-Back-Zahlungen nach WpHG verjähren und lehnt es ab, die Regelung aus § 37a WpHG auf Europarechtskonformität durch den EuGH prüfen zu lassen, wie es die Revision forderte.
Auch ein auf Fahrlässigkeit gestützter Anspruch auf Aufklärungsfehler wegen falscher Prospektaussagen sei verjährt, weil auch dieser der kurzen Verjährung nach WpHG unterliegt.
Jedoch unterfalle die vorsätzliche Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten hinsichtlich der Rückvergütung von Provisionen nicht der kurzen Verjährung nach WpHG. Es schade zwar nicht, wenn die Bank hauseigene Produkte empfehle. Sie müsse jedoch darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Dem Kunden muss so ein etwaiger Interessenkonflikt offen gelegt werden. Der BGH stellt dabei auf die positive Kenntnis des Mitarbeiters der Bank ab. Zur Klärung dieser tatsächlichen Frage wurde der rechtsstreit an die Vorinstanz OLG München zurück verwiesen.