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Anschließend an das Urteil des BGH vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 (NJW 2008, 3700) hat der III. Senat des BGH die Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über negative Medienberichte eingeschränkt (BGH III ZR 302/07 v. 5. März 2009). Als Vorinstanz hatte das OLG Köln noch eine Aufklärungspflicht bejaht, weil sich vor der Empfehlung eines Fonds in der Wirtschaftswoche dazu ein kritischer Bericht fand, auf den nicht hingewiesen worden sei. Der III. Senat stellt zunächst in Abrede, ob die Wirtschaftswoche zu den Zeitschriften gehört, die ein Anlageberater überhaupt lesen muss. Jedenfalls müsse auf einen kritischen Artikel nicht hingewiesen werden, wenn dieser nicht ein Mehr an Risikohinweisen als der übergebene Prospekt enthält.
Der Kernsatz der Entscheidung lautet:
Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Anlage gehört es jedoch nicht, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - aaO S. 3702 Rn. 26). Eine Haftung kommt aber auch nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein auf-klärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 28).
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 O 278/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2007 - 24 U 46/07 -
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