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Nach seiner Meinung überspannte Anforderung an einen Fondsprospekt haben den BGH XI ZR 337/08 v. 27.10.09 veranlasst, zu Gunsten der beklagten Bank die Beratungsanforderungen deutlich enger zu fassen, als die Vorinstanz OLG Frankfurt 23 U 348/05. Zwar muss der Prospektausgeber Angaben zu der voraussichtlichen Entwicklung des Anlageobkjekts machen. Er übernimmt jedoch keine Gewähr, dass diese Prognosen eintreten, so der BGH. Die Prognose muss nur vetretbar erscheinen und kann optimistisch ausfallen. Es darf nicht verlangt werden, der Verkaufsprospekt müsse eine realistische, kaufmännische Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten (vgl. RN 22). Auf die Unsicherheit des Berliner Immobilienmarkts zum Anlagezeitpunkt muss nicht hingeweisen werden. Ein Hinweis auf das Risiko des Totalausfalls ist entbehrlich, weil - anders als bei einem Filmfonds - ein Immobiliengegenwert besteht.
In der Parallelentscheidung XI ZR 338/08 vom selben Tag wird eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen verneint. Die Vergütungsstruktur war in dem rechtzeitig übergebenen Prospekt offengelegt worden (vgl. RN 31). Aufklärungspflichtig wäre es nur, wenn die von der Bank finanzierten Aufschläge und Vergütungen hinter dem Rücken des Kunden an die Bank zurückfließen.
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