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Kommentar
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Der BGH hat mit Urteil v. 24.10.06 - XI ZR 216/05 klargestellt, dass
eine im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Im entschiedenen Fall wurde im Zeichnungsschein zum Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfonds "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht"
erteilt, sowohl für die Gesellschaft als auch für einzelne
Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen,
Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Der
Zeichnungsschein war mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben.
Der BGH hält diese Spezialvollmacht für wirksam, weil im Wesentlichen
wirtschaftliche Belange wahrgenommen wurden. Dass der Zeichner daneben
verpflichtet wurde, eine separate notarielle Vollmacht und einen
Treuhandvertrag zu schließen, der gegen das Rechtsberatungsverbot
verstieß, änderte daran im konkreten Fall nichts. Der BGH hält es für
eine Frage tatrichterlicher Feststellung, ob in einem solchen Fall §
139 BGB anwendbar ist. Die Vorinstanzen hatten dies verneint.
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