Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Der BGH X ARZ 423/06, Beschluss v. 7.2.2007 musste in einem Klageverfahren auf Schadensersatz wegen einer Beteiligung an Medienfonds den Gerichtsstand bestimmen. Verklagt wurden der Initiator (Sitz in München) und die für die Verkaufsprospekte nach Meinung des Klägers mitverantwortlichen Banken (Sitz in Frankfurt und München) wegen Schadensersatz aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung sowie die Bank, die eine Beteiligung an den Fonds vermittelt hat (Sitz in Frankfurt). Das vorlegende OLG München ging davon aus, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für alle Beklagten nach § 32 b Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gegeben ist, da die Vorschrift weder auf Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen bei Vermögensanlagen des ungeregelten ("grauen") Kapitalmarkts (OLG München ZIP 2006, 1699) noch auf vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Anlagenvermittler anwendbar sei. Es wollte von der anderslautenden Entscheidung des OLG Koblenz NJW 2006, 3723 abweichen. Der BGH hält § 32 b Abs. 1 S. 1 ZPO auch für Ansprüche aus dem Bereich des Grauen Kapitalmarkts für anwendbar (so auch BGH X ARZ 381/06 v. 30.1.2007). Die Gerichtsstandregelung umfasse falsche, irreführende oder unterlassene Kapitalmarktinformationen aller Art und damit auch die öffentlich vertriebenen Prospekte der Medienfonds. Nicht umfasst davon werden jedoch vertragliche Schadensersatzansprüche wegen möglicher Falschberatung zB durch eine als Vermittlerin auftretende Bank. Denn diese Ansprüche beruhen nicht auf fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen, sondern auf fehlerhafter Beratung (auch wenn sich diese auf falsche Informationen gestützt hat).