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Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.
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Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine nach ordentlicher Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.
Der BGH XI ZR 63/05 v. 21.3.2006 hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem 1998 ein Vermögen in ein Wertpapierdepot bei der beklagten Sparkasse angelegt wurde. Im Frühjahr 2000 setzte Kursverfall ein. Der Anleger erkundigte sich im Mai 2000, als die Anlage insgesamt noch in der Gewinnzone lag, bei der Bank, ob ein Verkauf ratsam sei. Der Leiter der Wertpapierabteilung erklärte, er rechne mit einer Erholung der Börse und rate von einem Verkauf ab. Tatsächlich setzte sich der Kursverfall jedoch fort, was zu erheblichen Verlusten führte. Der BGH qualifiziert das Gespräch vom Mai 2000 als neuen Beratungsvertrag, lehnt jedoch Schadensersatzansprüche ab. Der Rat des Wertpapierberaters war nicht unvertretbar, weil für diesen objektiv nicht vorhersehbar war, ob die Kurse weiter fallen. Es bestand keine Pflicht, den Anleger auf ernst zu nehmende Stimmen hinzuweisen, die vor einem weiteren Kurseinbruch warnen. Denn aus der Unsicherheit über die Entwicklung folgt zwangsläufig, dass dazu unterschiedliche Meinungen bestehen können.
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