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Mit der Frage, ob falsche Beratungsaussagen oder Prospektfehler für die Anlageentscheidung tatsächlich kausal waren, tun sich Instanzgerichte schwer. Der BGH, Urteil v. 9.2.2006 - III ZR 20/05 behandelt einen Fall, in dem das OLG Düsseldorf trotz vorher schon erfolgter Aufhebung durch den BGH bei seiner Überzeugung blieb, bestimmte Pflichtverletzungen hätten bei Kenntnis den Anleger nicht davon abgehalten, die Anlage zu tätigen.
Wesentliches Argument soll dabei sein, der Anleger hätte steuern sparen wollen, sodass ihn eine bessere Kenntnis von den Risiken der Anlage keinesfalls davon abgehalten hätte, diese zu tätigen.
In der Entscheidung legt der BGH eingehend dar, wie sich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität darstellt, wenn der Vermittler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn für den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen ungenügend offen gelegt und sonstige Unrichtigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat.
BGH, Urteil v. 9.2.2006 - III ZR 20/05 - zu finden unter www.bundesgerichtshof.de
Wesentliches Argument soll dabei sein, der Anleger hätte steuern sparen wollen, sodass ihn eine bessere Kenntnis von den Risiken der Anlage keinesfalls davon abgehalten hätte, diese zu tätigen.
In der Entscheidung legt der BGH eingehend dar, wie sich die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität darstellt, wenn der Vermittler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn für den Vertrieb gezahlte Innenprovisionen ungenügend offen gelegt und sonstige Unrichtigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat.
BGH, Urteil v. 9.2.2006 - III ZR 20/05 - zu finden unter www.bundesgerichtshof.de
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