Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Mit dem Kapitalanlagemodell der Schnee-Gruppe, der Sicherheits-Kompakt-Rente, beschäftigt sich die Entscheidung des BGH XI ZR 23/07 v. 19.2.2008. Wird bei einem endfälligen Darlehen die zur Tilgung bestimmte Kapitallebensversicherung nicht durch monatliche Prämienzahlungen angespart, sondern die Tilgung in Form einer Einmalprämie finanziert, brauchen die im Zusammenhang mit der Prämienfinanzierung anfallenden Zinsen nicht im Gesamtbetrag des endfälligen Darlehens angegeben werden. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b VerbrKrG (Fassung 27.4.1993) lehnt der BGH ab.

Das zur Alterssicherung bestimmte Anlageprodukt der kreditfinanzierten Sicherheits-Kompakt-Rente, das praktisch an dem Wertrisiken der zur Tilgung bestimmten Kapitallebensversichung leidet, sollte wie folgt funktionieren. Aufgenommen werden vom Anleger zwei langfristige Darlehen. Diese gließen zum einen als Einmalzahlung in eine Versorgungsversicherung (Rentenversicherung), zum anderen in eine Tilgungsversicherung. Aus der Rentenversicherung erhält der Anleger eine jährliche Rentenzahlung. Die finanzierte Tilgungsversicherung, eine Kapitallebensversichung, soll zur Tilgung der beiden Darlehen dienen, wozu die Versichungssumme nebst prognostizierter Überschussbeteiligung ausreichen sollte. Zur Abdeckung anfallender Kapitalertragssteuer kann bei diesem - für den Vertrieb der Produkte Turboprovisionsmodell - fakultativ eine weitere Lebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen als Steuersparversicherung abgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdcken soll, aber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird nach dem Sachverhalt der BGH-Entscheidung darüber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen abgeschlossen.

Ein Verstoß gegen die Gesamtbetragsangabe hätte für den Anleger zu einer Reduzierung der Darlehenszinsen auf 4 % p.a. geführt. Der BGH lehnt dies ab, weil entgegen des gesetzlichen Wortlauts keine Tilgungsbeträge in Teilzahlungen geleistet werden. Vielmehr erfolge die Ansparung der Tilgung durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung.

Vorinstanzen: LG Karlsruhe v. 25.11.2005 - 5 O 303/04 u. OLG Karlsruhe v. 5.12.06 - 17 U 366/05.