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Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.
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Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht, so der BGH XI ZR 513/07 v. 9.12.2008.
Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.
Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.
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