Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Stark eingeschränkt bleiben die Rechte der Anleger, die einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben. Es besteht keine Pflicht des Kreditinstituts zur Offenlegung interner Berichte und Entscheidungsabläufe über Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters, meint der BGH XI ZR 423/06 v. 23.10.2007. Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtverletzung trägt der Anleger. Eine sekundäre Darlegungslast des Kreditinstituts, Belege dazu vorzulegen, warum eine bestimmte Anlageentscheidung getroffen oder unterlassen wurde, besteht nicht. Der Anleger könne sich die Informationen, auf denen solche Entscheidungen beruhen, aus öffentlichen Quellen selber verschaffen, so der BGH.

Auch das Unterlassen von Stop-Loss-Marken stellt keine Pflichtverletzung dar. Stop-Loss-Marken von 15 % sind bei langfristigen Anlageentscheidungen nicht heranzuziehen. Die sog. Charttechnik braucht ebenfalls nicht beachtet zu werden, denn diese sei keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien.