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Einen besserer Schutz von Verbrauchern bei Kreditverkäufen soll das Risikobegrenzungsgesetz bieten, das der Bundestag am 27.06.2008 beschlossen hat. Das Gesetz soll außerdem die Transparenz der Finanzmärkte erhöhen und Risiken, die sich aus der Tätigkeit von Finanzinvestitionen ergeben, begrenzen.
Auszugsweise sieht das Gesetz folgendes vor:
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechslung des Vertragspartners im Vorhinein zustimmt, ist künftig unwirksam.
Es besteht eine vorvertragliche Informationspflicht bei Immobiliendarlehen über die Abtretbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte.
Der Darlehensgeber ist künftig zum Folgeangebot oder Hinweis auf Nicht-Verlängerung des Vertrags drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung bzw. des Vertrags verpflichtet.
Der Darlehensgeber ist künftig zur Anzeige der Abtretung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet.
Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen wird erweitert. Danach ist eine Kündigung erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und 2,5 Prozent des Darlehensbetrags möglich.
Es besteht künftig ein verbesserter Schutz des Darlehensnehmers gegenüber dem neuen Gläubiger bei Abtretungen im Hinblick auf die Geltung einer bestehenden Sicherungsabrede: Einreden können danach aufgrund des Sicherungsvertrags jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden Vereinbarungen, nach denen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ohne Kündigung fällig wird, sind künftig verboten.
Hier die vollständige Textfassung downloaden
Auszugsweise sieht das Gesetz folgendes vor:
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechslung des Vertragspartners im Vorhinein zustimmt, ist künftig unwirksam.
Es besteht eine vorvertragliche Informationspflicht bei Immobiliendarlehen über die Abtretbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte.
Der Darlehensgeber ist künftig zum Folgeangebot oder Hinweis auf Nicht-Verlängerung des Vertrags drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung bzw. des Vertrags verpflichtet.
Der Darlehensgeber ist künftig zur Anzeige der Abtretung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet.
Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen wird erweitert. Danach ist eine Kündigung erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und 2,5 Prozent des Darlehensbetrags möglich.
Es besteht künftig ein verbesserter Schutz des Darlehensnehmers gegenüber dem neuen Gläubiger bei Abtretungen im Hinblick auf die Geltung einer bestehenden Sicherungsabrede: Einreden können danach aufgrund des Sicherungsvertrags jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden Vereinbarungen, nach denen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ohne Kündigung fällig wird, sind künftig verboten.
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