Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

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KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Der Deut­sche Bun­des­tag hat den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes be­schlos­sen.

Mit der Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes wird erst­ma­lig ein sog. Pfän­dungs­schutz­kon­to ("P-?Kon­to") ein­ge­führt. Auf die­sem Konto er­hält ein Schuld­ner für sein Gut­ha­ben einen au­to­ma­ti­schen Ba­sis­pfän­dungs­schutz in Höhe sei­nes Pfän­dungs­frei­be­tra­ges (985,15 Euro pro Monat bei Le­di­gen ohne Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen). Dabei kommt es nicht dar­auf an, aus wel­chen Ein­künf­ten die­ses Gut­ha­ben her­rührt. Künf­tig ge­nie­ßen damit auch Selbst­stän­di­ge Pfän­dungs­schutz für ihr Kon­to­gut­ha­ben. Jeder Kunde kann von sei­ner Bank oder Spar­kas­se ver­lan­gen, dass sein Gi­ro­kon­to als P-?Kon­to ge­führt wird.

"Mit dem P-?Kon­to ent­bü­ro­kra­ti­sie­ren wir das Ver­fah­ren zum Pfän­dungs­schutz und ge­stal­ten es deut­lich ein­fa­cher. Künf­tig kann jeder In­ha­ber eines Gi­ro­kon­tos au­to­ma­tisch Pfän­dungs­schutz er­hal­ten. Damit ver­mei­den wir, dass das Konto wegen der be­ste­hen­den Pfän­dung blo­ckiert wird und die Bank des­halb das Konto kün­digt. Ein Gi­ro­kon­to ist heut­zu­ta­ge die Vor­aus­set­zung für die Teil­nah­me am Ar­beits-? und Wirt­schafts­le­ben. Ver­mie­ter sind häu­fig nicht be­reit, Miet­ver­trä­ge ab­zu­schlie­ßen, wenn der Woh­nungs­in­ter­es­sent keine Kon­to­ver­bin­dung nach­weist, Te­le­fon-? und Strom­an­bie­ter wol­len ihre Rech­nun­gen per Last­schrift von einem Konto ab­bu­chen. Selbst der Ar­beits­platz hängt nicht sel­ten davon ab, dass der Ar­beit­neh­mer ein Konto nach­wei­sen kann, auf das der Ar­beit­ge­ber das Ge­halt oder den Lohn über­wei­sen kann - die Lohn­tü­te gibt es nicht mehr. Mit dem P-?Kon­to sor­gen wir dafür, dass Bür­ge­rin­nen und Bür­ger künf­tig nicht mehr wegen Kon­to­lo­sig­keit vom bar­geld­lo­sen Zah­lungs­ver­kehr aus­ge­schlos­sen und in einen Schul­den­kreis­lauf ge­drängt wer­den", er­läu­ter­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.

Nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge führt die Pfän­dung eines Bank­kon­tos dazu, dass die an­fal­len­den Zah­lungs­ge­schäf­te des täg­li­chen Le­bens wie Be­glei­chung von Miete, En­er­gie­kos­ten oder Ver­si­che­run­gen nicht mehr über das Konto ab­ge­wi­ckelt wer­den kön­nen. Um Pfän­dungs­schutz für den pfän­dungs­frei­en Selbst­be­halt des Kon­to­gut­ha­bens zu er­lan­gen, braucht der Schuld­ner in vie­len Fäl­len eine Ge­richts­ent­schei­dung. Häu­fig ist dies nicht recht­zei­tig mög­lich, so dass Kos­ten für ver­spä­te­te oder nicht aus­ge­führ­te Zah­lun­gen an­fal­len. Er­schwert wird der Pfän­dungs­schutz da­durch, dass er bei Gut­ha­ben aus Ar­beits­ein­kom­men an­ders aus­ge­stal­tet ist als bei Gut­ha­ben aus So­zi­al­leis­tun­gen. Der bis­he­ri­ge Pfän­dungs­schutz führt daher bei Ban­ken und Ge­rich­ten zu un­nö­tig hohem Voll­zugs­auf­wand.

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