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Den Deckungsschutz bei finanzierten Fonds ausgeweitet hat der BGH mit Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 37/07. Gleichzeitig wurde eine Regressfalle für Anwälte gestellt, die Kapitalanleger vertreten. Der BGH stellt fest, dass bei einem Widerruf einer Beteiligung oder Finanzierung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes der Deckungsfall nicht mit dem Zeitpunkt der Verwendung der falschen Belehrung eintritt, sondern erst dann, wenn der Anbieter einen auf die falsche Belehrung gestützten Widerruf zurückweist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Frage, ob wegen Vorvertraglichkeit eine Deckungszusage erteilt werden muss oder verweigert werden kann.Bisher lehnten Rechtsschutzversicherer in diesen Fällen Deckungszusagen mit dem Hinweis ab, der Beitritt oder die Finanzierung seien vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden.Dies wurde bisher von nicht wenigen Anwälten auch so beraten.
Der BGH führt aus:
Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht angenommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei Vertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken. Dabei wird außer Acht gelassen, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) c) ARB 94 auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 504 noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei der danach vorzunehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Klägervortrag ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der KSK angelastete Ablehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kläger seinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet.
Der Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rückabwicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe vertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestritten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 94 scheidet danach ebenfalls aus.
Der BGH führt aus:
Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht angenommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei Vertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken. Dabei wird außer Acht gelassen, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) c) ARB 94 auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 504 noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei der danach vorzunehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Klägervortrag ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der KSK angelastete Ablehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kläger seinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet.
Der Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rückabwicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe vertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestritten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 94 scheidet danach ebenfalls aus.
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