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Kommentar
Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.
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Eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs.1 Nr.2 VerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ersthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. Dies hat der BGH mit Urteil v. 5.12.2006 - XI ZR 341/05 entschieden.
Bei endgültiger Zahlungsverweigerung wäre die Forderung nach Einhaltung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG eine nutzlose und durch nichts zu rechtfertigende Förmelei.
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