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Folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 28.9.2004, wird die Rechtsprechung des XI. Senats des BGH bestätigt, wonach die Regelungen des verbundenen Geschäfts beim Haustürrealdarlehen nicht anwendbar sind.
Die Schlussanträge des EU-Generalanwaltes Philippe Leger vom 28. September in der Rechtssache C-350/03 liegen jetzt vor und sind im Download (s.u.) abrufbar.
In dem Verfahren geht es um einen Vorlagebeschluss des LG Bochum, das die vom BGH postulierten Folgen des Widerrufs eines Haustürrealdarlehens (keine Auswirkung auf den Wohnungskaufvertrag, sofortige und verzinste Darlehensrückzahlung) für unvereinbar mit EU-Recht hält. Dem folgt der Generalanwalt nicht. Der Ausschluss des § 9 Verbraucherkreditgeschäft (verbundenes Geschäft) bei mit Realdarlehen finanzierten Erwerbermodellen ist danach mit EU-recht vereinbar. Offen lässt der Generalanwalt im Hinblick auf die weiteren Vorlagebeschlüsse des OLG Bremen (zu finden auf der Homepage unter Download) die Frage, ob der das Realdarlehen widerrufende Käufer sofrot die gesamte verzinste Darlehenssumme zurückzahlen muss oder ob diese Rückzahlung unverzinst in Raten zu erfolgen hat.
In dem Verfahren geht es um einen Vorlagebeschluss des LG Bochum, das die vom BGH postulierten Folgen des Widerrufs eines Haustürrealdarlehens (keine Auswirkung auf den Wohnungskaufvertrag, sofortige und verzinste Darlehensrückzahlung) für unvereinbar mit EU-Recht hält. Dem folgt der Generalanwalt nicht. Der Ausschluss des § 9 Verbraucherkreditgeschäft (verbundenes Geschäft) bei mit Realdarlehen finanzierten Erwerbermodellen ist danach mit EU-recht vereinbar. Offen lässt der Generalanwalt im Hinblick auf die weiteren Vorlagebeschlüsse des OLG Bremen (zu finden auf der Homepage unter Download) die Frage, ob der das Realdarlehen widerrufende Käufer sofrot die gesamte verzinste Darlehenssumme zurückzahlen muss oder ob diese Rückzahlung unverzinst in Raten zu erfolgen hat.
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