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In zwei Entscheidungen vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C-350/03 und C-229/04 hat der Europäische Gerichtshof sich zu den Folgen des Widerrufs von Haustürrealdarlehen nach den Vorschriften der EU-Haustürrichtlinie geäußert. Im einer Reihe von Punkten wurde die bisher schon bestehende Rechtsprechung und Gesetzeslage in Deutschland bestätigt. Wichtige Ausnahme: Wenn in Folge des mit einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung versehenen Darlehens der Kunde ein Eigentumswohnung kauft, muss die Bank ihn von deren Risiken freistellen.
Die Entscheidungen des EuGH und vor allem die dort aufgezeigte, mögliche Rechtsfolgen werden kontrovers bewertet.
Der EuGH hat zunächst bestätigt, dass beim Widerruf einer Wohnungsfinanzierung die Eigentumswohnung bei den Rückabwicklungsfolgen außen vor bleibt. Auch könne die Bank den Gesamtbetrag und eine Nutzungsentschädigung verlangen. Bestätigt wird damit die Rechtsprechung des BGH, die wegen der Bereichsausnahme des § 3 Verbraucherkreditgesetz für Realdarlehen eine Anwendbarkeit des § 9 Verbraucherkreditgesetz (verbundenes Geschäft) nicht zulässt. Bei der Feststellung der Haustürsituation kommt es auf deren objektives Vorliegen, nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen der Bank an. Der XI. Senat des BGH wird insoweit seine entgegenstehende Rechtsprechung korrigieren müssen.
Für Diskussionen sorgt die vom EuGH vorgesehene Ausnahme der bankfreundlichen Rückabwicklungsfolge bei falscher oder unterbliebener Belehrung. Hätte der Verbraucher es bei richtiger Belehrung vermeiden können, sich den Risiken der Kapitalanlage auszusetzen, muss dafür Sorge getragen werden, dass den Verbraucher die Folgen der schlechten Kapitalanlage nicht treffen. Sinn geben diese Ausführungen dann, wenn das Darlehen zeitlich vor dem notariellen Wohnungskaufvertrag abgeschlossen wurde. Hätte der Verbraucher sich davon bei richtiger Belehrung noch lösen können, wäre es auch zu dem späteren Kaufvertrag nicht gekommen. Die Bank, dies ist die Folgerung des EuGH, muss den Verbraucher dann von allen Risiken der Immobilie freistellen. Der EuGH lässt offen, wie dies seitens des BGH und auch des Gesetzgebers zu geschehen hat. Eine Möglichkeiten wäre, dass die Bank die Wohnung übernimmt und auf die Kapitalforderung verzichtet. Denn wenn sich bei Gegenüberstellung des Werts der Wohnung bei Widerruf ergibt, dass dieser niedriger als die Kapitalforderung ausfällt, ist dies das realisierte Risiko, das der Verbraucher hätte vermeiden können, wäre er nicht Eigentümer geworden. Möglich wäre auch, dass die Wohnung beim Verbraucher verbleibt, die Bank jedoch ihre Kapitalforderung dem niedrigeren Wert der Wohnung zum Zeitpunkt des Widerrufs durch Reduzierung angleichen muss. Der EuGH stellt bei den Rechtsfolgen nicht auf eine besondere Verbindung zwischen Kauf und Finanzierung ab. Eine Kernaussage des XI. Senats des BGH, wonach das Anlagerisiko beim Erwerbermodell in jedem Fall beim Verbraucher liegt, hat der EuGH jedenfalls für eine bestimmte Fallgruppe der Erwerbermodelle durchbrochen.
Nicht explizit angesprochen wird, ob bei fehlender oder falscher Belehrung auch eine Nutzungsentschädigung fällig wird, wenn der Kaufvertrag erst nach dem Darlehen geschlossen wurde. Dies ist nach Meinung des EuGH "nicht zwangsläufig" der Fall (EuGH C-350/03 RN 94).
Der EuGH hat zunächst bestätigt, dass beim Widerruf einer Wohnungsfinanzierung die Eigentumswohnung bei den Rückabwicklungsfolgen außen vor bleibt. Auch könne die Bank den Gesamtbetrag und eine Nutzungsentschädigung verlangen. Bestätigt wird damit die Rechtsprechung des BGH, die wegen der Bereichsausnahme des § 3 Verbraucherkreditgesetz für Realdarlehen eine Anwendbarkeit des § 9 Verbraucherkreditgesetz (verbundenes Geschäft) nicht zulässt. Bei der Feststellung der Haustürsituation kommt es auf deren objektives Vorliegen, nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen der Bank an. Der XI. Senat des BGH wird insoweit seine entgegenstehende Rechtsprechung korrigieren müssen.
Für Diskussionen sorgt die vom EuGH vorgesehene Ausnahme der bankfreundlichen Rückabwicklungsfolge bei falscher oder unterbliebener Belehrung. Hätte der Verbraucher es bei richtiger Belehrung vermeiden können, sich den Risiken der Kapitalanlage auszusetzen, muss dafür Sorge getragen werden, dass den Verbraucher die Folgen der schlechten Kapitalanlage nicht treffen. Sinn geben diese Ausführungen dann, wenn das Darlehen zeitlich vor dem notariellen Wohnungskaufvertrag abgeschlossen wurde. Hätte der Verbraucher sich davon bei richtiger Belehrung noch lösen können, wäre es auch zu dem späteren Kaufvertrag nicht gekommen. Die Bank, dies ist die Folgerung des EuGH, muss den Verbraucher dann von allen Risiken der Immobilie freistellen. Der EuGH lässt offen, wie dies seitens des BGH und auch des Gesetzgebers zu geschehen hat. Eine Möglichkeiten wäre, dass die Bank die Wohnung übernimmt und auf die Kapitalforderung verzichtet. Denn wenn sich bei Gegenüberstellung des Werts der Wohnung bei Widerruf ergibt, dass dieser niedriger als die Kapitalforderung ausfällt, ist dies das realisierte Risiko, das der Verbraucher hätte vermeiden können, wäre er nicht Eigentümer geworden. Möglich wäre auch, dass die Wohnung beim Verbraucher verbleibt, die Bank jedoch ihre Kapitalforderung dem niedrigeren Wert der Wohnung zum Zeitpunkt des Widerrufs durch Reduzierung angleichen muss. Der EuGH stellt bei den Rechtsfolgen nicht auf eine besondere Verbindung zwischen Kauf und Finanzierung ab. Eine Kernaussage des XI. Senats des BGH, wonach das Anlagerisiko beim Erwerbermodell in jedem Fall beim Verbraucher liegt, hat der EuGH jedenfalls für eine bestimmte Fallgruppe der Erwerbermodelle durchbrochen.
Nicht explizit angesprochen wird, ob bei fehlender oder falscher Belehrung auch eine Nutzungsentschädigung fällig wird, wenn der Kaufvertrag erst nach dem Darlehen geschlossen wurde. Dies ist nach Meinung des EuGH "nicht zwangsläufig" der Fall (EuGH C-350/03 RN 94).
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