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Der EuGH hat in der Rechtssache C-412/06 am 10.4.2008 entschieden, dass nach vollständiger Erfüllung eines Darlehensvertrags eine zeitliche Beschränkung des Widerrufs auf einen Monat nach vollständiger Vertragserfüllung zulässig ist. Die Kernaussage der Entscheidung unter Ziff. 49 lautet: Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin auszulegen ist, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann.
Hier der Wortlaut der Entscheidung
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