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Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.
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Schadensersatzansprüche gegen einen Wertpapierdienstleister, der ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG. Beruft sich ein Unternehmen auf § 37a WpHG, trägt es die Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht unter die Ausnahmrregelung des § 2a WpHG fällt.
Der BGH, U. v. 19.1.2006 - III ZR 105/05, hatte über Schadensersatzansprüche gegen eine rechtlich verselbstständigte Vertriebsorganisation eines Versicherungskonzerns zu entscheiden, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt. Beruft sich diese auf die kurze Verjährung des § 37a WpHG, muss sie beweisen, dass sie ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist. Sie muss zu einer vorliegenden Erlaubnis gem. § 32 KWG vortragen. Der Anleger muss nicht darlegen und beweisen, dass ein Ausnahmetatbestand des § 2a WpHG vorliegt. Hat die Vertriebsorganisation Tätigkeiten ohne die Erlaubnis des § 32 KWG erbracht, wäre § 37a WpHG nicht anwendbar.
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