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Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 20.01.2010 in den Schadensersatzprozessen von zwei Lehman-Anlegern über die Berufungen der Hamburger Sparkasse gegen die Urteile des Landgerichts verhandelt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor. Das LG hatte den Klagen der Anleger unter anderem mit der Begründung stattgegeben, die Bank hätte über die Gewinnmarge aufklären müssen, die sie beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten erzielte. Nach Informationen der Deutschen Presseagentur will das OLG in beiden Verfahren am 14.04.2010 die Urteile verkünden (Az.: 13 U 118/09 und 13 U 117/09).
LG hatte Klägern Schadensersatz zugesprochen
In beiden Fällen hatten die Kläger von der Hamburger Sparkasse für 10.000 Euro zuzüglich eines Ausgabezuschlags von 100 Euro Lehman-Zertifikate erworben. Die Bank hatte die Zertifikate von Lehman Brothers zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis erhalten und diese dann zum Nennbetrag an ihre Kunden weiterverkauft. Nach der Lehman-Insolvenz hatten die Kläger von der Hamburger Sparkasse Schadensersatz verlangt, den die 10. und die 25. Zivilkammer des Landgerichts auch zugesprochen hatte (LG Hamburg, Urteile vom 23.06.2009 und 01.07.2009, Az.: 310 O 4/09 und 325 O 22/09, BeckRS 2009, 18402).
Haspa hätte über Gewinnmarge aufklären müssen
Zur Begründung führten die Richter damals aus, die Bank habe ihre Beratungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Anleger über die Gewinnmarge aufzuklären, die sie beim Absatz von Lehman-Zertifikaten realisierte. Die Bank habe ihr wirtschaftliches Eigeninteresse nicht verschweigen dürfen. Der Anleger müsse beurteilen können, ob die Bank allein kundenorientiert oder auch mit Blick auf das eigene Umsatzinteresse berate. Das LG wandte insoweit die «Kick-Back»-Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05, BeckRS 2007 03854) analog an, weil die beiden Fallkonstellationen der verdeckten Innenprovision und der Gewinnmarge von der Interessenlage her vergleichbar seien. Die 10. Zivilkammer hatte zudem darauf hingewiesen, dass für die Bank die Aufklärungspflicht in besonderer Weise begründet werde, weil für sie ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts bestanden habe. Denn sie hatte in größerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben und hätte diese nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers zurückgeben dürfen.
Aufklärungspflicht auch hinsichtlich fehlender Einlagensicherung
Nach dem Urteil der 10. Zivilkammer des LG hätte die Bank zudem über die fehlende Einlagensicherung aufklären müssen. Beide Kammern kamen zu dem Ergebnis, dass die unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung der Kläger und damit die späteren Schäden auch kausal geworden ist. Die Bank habe die zugunsten der Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht entkräften können.
OLG kündigt Einzelfallprüfung an
Wie dpa mitteilt, ließ der Vorsitzende Richter des 13. Zivilsenats des OLG in der Verhandlung (Az.: 13 U 118/09) am 20.01.2010 durchblicken, dass sein Senat dem «sehr grundsätzlichen Ansatz» des Landgerichts nicht unbedingt folgen wolle. Vielmehr würden die jeweiligen Einzelfallumstände geprüft.
Eine Meldung von beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 25. Januar 2010.
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