Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines
Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2
Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet
werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:


Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen
(…)
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der
Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des
Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und
geändert. (…)
Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten
Sparkassen hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:
Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die
Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht
beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen
müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen,
Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln die
– wie die hier angegriffene - es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu
denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil
sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind
und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden
unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und
die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten
enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und
für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es
den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung
ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren
Gunsten zu verändern.
Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte
Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im
Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat hat aber bereits in der
Pressemitteilung Nr. 81/09 vom 21.4.2009 Seite 1 von 2
Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann. Er gibt sie
nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und
der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen
Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das
Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das
angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.


Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08


Vorinstanzen:

OLG Nürnberg - Urteil vom 29. Januar 2008 – 3 U 1887/07
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 28. August 2007 – 7 O 2244/07
und
OLG Brandenburg - Urteil vom 30. Januar 2008 – 7 U 71/07
LG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 7. März 2007 – 13 O 370/06