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Mit Urteil vom 2.3.2006 - 2 U 20/02 hat das OLG Bremen die Konsequenzen aus der auf seinen Vorlagebeschluss ergangenen Entscheidung des EuGH vom 25.10.2005 - C 229/04 = NJW 2005, 3555 (Crailsheimer Volksbank) gezogen. Die Klage der Bank wurde abgewiesen. Diese muss wegen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages den Kunden von den finanziellen Risiken des finanzierten Geschäfts entlasten.
Im entschiedenen Fall wurde am 7.9.1992 eine Selbstauskunft für die Finanzierung eines Appartements eingeholt, am 8.9.1992 von den potentiellen Käufern der Antrag mit notarieller Abwicklungsvollmacht (mit 3monatiger Bindungswirkung) zum Erwerb eines Eigentumsanteils an einem Boarding-Haus abgegeben, dieser am 29.9.1992 vom Vollmachtnehmer für die Käufer angenommen und am 6.10.1992 der streitige Darlehensvertrag unterzeichnet. Das Darlehen folgte so zeitlich dem Kauf. Eine nach der Rechtsprechung des BGH unwirksame Widerrufsbelehrung wurde erteilt. Das OLG lehnt es (unter Hinweis auf KG, WM 2005, 596, 603) ab, wegen der notarielle Beurkundung des Kaufvertrages von einem Wegfall des Überraschungsmoments auszugehen. Es lehnt weiterhin in Übereinstimmung mit dem BGH eine gespaltene Auslegung der EU-Haustürrichtlinie ab (die Richtlinie stellt auf Unterzeichnung in der Haustürsituation ab, die deutsche Rechtslage auf Unterzeichnung aus Anlass einer Haustürsituation, was auch eine spätere Unterzeichnung mitumfasst).
Das OLG setzt die Vorgabe des EuGH nach den Grundsätzen der cic um und bezeichnet sie als echte Verpflichtung, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Die Frage des Verschuldens wird problematisiert und allenfalls ab der Entscheidung des BGH WM 1998, 2463 verneint. Im Ergebnis lehnt das OLG jedoch die Anwendung eines Verschuldensmaßstabs unter Hinweis auf den Wortlaut der Entscheidung des EuGH ab, der dies gerade nicht zur Voraussetzung von Folgen für die Bank macht.
Im weiteren geht das OLG auf den Zeitablauf ein und lehnt die in der Literatur geäußerte Meinung ab, dieser spiele keine Rolle, da der zeitliche Ablauf solcher Geschäfte vom Zufall abhänge (so Derleder BKR 2005, 441, 449). Das OLG stellt auf die Besonderheit des zu entscheidenden Falles ab und bezeichnet den auf der Grundlage einer erteilten Vollmacht geschlossenen Kaufvertrag für nichtig wegen Verstoßes gegen das RBerG. Der Käufer hätte sich von den nichtigen Kaufvertrag nach Widerruf des Darlehens so noch komplett lösen können. Die Bank muss ihn in diesem Fall von dem Darlehen freistellen und wird auf das Surrogat Eigentumswohnung verwiesen. Revision wurde zugelassen.
Das Urteil des OLG Bremen kann hier heruntergeladen werden (41 Seiten - bitte Zeile anklicken).
Das OLG setzt die Vorgabe des EuGH nach den Grundsätzen der cic um und bezeichnet sie als echte Verpflichtung, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich zieht. Die Frage des Verschuldens wird problematisiert und allenfalls ab der Entscheidung des BGH WM 1998, 2463 verneint. Im Ergebnis lehnt das OLG jedoch die Anwendung eines Verschuldensmaßstabs unter Hinweis auf den Wortlaut der Entscheidung des EuGH ab, der dies gerade nicht zur Voraussetzung von Folgen für die Bank macht.
Im weiteren geht das OLG auf den Zeitablauf ein und lehnt die in der Literatur geäußerte Meinung ab, dieser spiele keine Rolle, da der zeitliche Ablauf solcher Geschäfte vom Zufall abhänge (so Derleder BKR 2005, 441, 449). Das OLG stellt auf die Besonderheit des zu entscheidenden Falles ab und bezeichnet den auf der Grundlage einer erteilten Vollmacht geschlossenen Kaufvertrag für nichtig wegen Verstoßes gegen das RBerG. Der Käufer hätte sich von den nichtigen Kaufvertrag nach Widerruf des Darlehens so noch komplett lösen können. Die Bank muss ihn in diesem Fall von dem Darlehen freistellen und wird auf das Surrogat Eigentumswohnung verwiesen. Revision wurde zugelassen.
Das Urteil des OLG Bremen kann hier heruntergeladen werden (41 Seiten - bitte Zeile anklicken).
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