Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Die Bundesregierung hat zwei Gesetzentwürfe verabschiedet, die Aktionärsrechte stärken sollen. Beide Vorhaben sind Teil des 10-Punkte-Programms zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes. Die Regierungsentwürfe eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) und zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren (KapMuG) sollen nach den Worten von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries dazu beitragen, das Vertrauen der Anleger in die Integrität, Stabilität und Transparenz der Aktienmärkte zurückzugewinnen.

I. Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts

Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts soll die Haftung der Manager nicht verschärfen, sondern die Durchsetzung von Klagen gegen Organe der Gesellschaft erleichtern. Künftig können Aktionäre, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen 1 % des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100.000 Euro erreichen, den Anspruch der Gesellschaft gegen Manager wegen einer Pflichtverletzung einklagen. Um dabei missbräuchliche Klagen zu vermeiden, wird ein gerichtliches Zulassungsverfahren eingeführt. Die gegenüber dem geltenden Recht deutlich niedrigere Betragsschwelle ermöglicht es fast jedem institutionellen Anleger und größeren Privatanlegern, eine Haftungsklage einzureichen. Klagewillige Kleinaktionäre können sich in einem Aktionärsforum des elektronischen Bundesanzeigers sammeln, um Mitstreiter für das Erreichen gesetzlicher Quoren zu gewinnen.

Als Gegengewicht zur Erleichterung der Haftungsklage soll die so genannte Business Judgment Rule ins Gesetz aufgenommen werden. Ein Haftungsfreiraum ist für alle unternehmerischen Entscheidungen vorgesehen, die der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen getroffen hat.

Das Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung ist sehr wichtig, wird aber mitunter missbraucht, um Verfahrensfehler zu provozieren und den Boden für Anfechtungsklagen zu bereiten. Der Entwurf sieht vor, dass der Versammlungsleiter durch eine von der Hauptversammlung beschlossene Satzung ermächtigt werden kann, angemessene Frage- und Redezeitbegrenzungen festzusetzen. Der Entwurf stärkt also die Satzungsautonomie der Gesellschaft. Um Hauptversammlungen zeitlich zu straffen und auf die Angelegenheiten der Gesellschaft zu konzentrieren, dürfen Unternehmen häufig gestellte Fragen künftig vorab beantworten und als FAQ’s im Internet veröffentlichen.

II. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz Nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll jeder geschädigte Anleger künftig die Einleitung von Musterverfahren gegen eine Aktiengesellschaft beantragen können. „Das KapMuG modernisiert den Zivilprozess im Bereich der kapitalmarktrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Dem Kapitalmarktrecht kommt dabei eine Vorreiterfunktion beim Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes zu“, erläuterte Zypries.

Es werden keine Sammelklagen nach US-amerikanischen Vorbild eingeführt, sondern das Modell des Musterverfahrens verankert. Durch das Musterverfahren werden Klagen von vielen Anlegern wegen falscher oder unterlassener Kapitalmarkinformationen, z.B. in Bilanzen oder Börsenprospekten, gebündelt und beschleunigt. Der Antrag wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Auch das beklagte Unternehmen kann ein Musterverfahren beantragen und so missbräuchliche Klagen einzelner Kapitalanleger schnell abwehren. Liegen mindestens zehn vergleichbare Anträge bei dem zuständigen Landgericht innerhalb von vier Monaten vor, wird das zuständige Oberlandesgericht einen Fall als Musterverfahren klären. Dem Urteil des Oberlandesgerichts folgt dann die Entscheidung in den einzelnen Verfahren