Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

Mitglieder-LogIn

Ihre Daten

Sie können für Ihr Profil in der Anwaltsuche der AG Ihren Kanzleidaten noch ein Foto zufügen und Newsletter Einstellungen vornehmen. Sie können Ihre Daten direkt über die DAV Online-Plattform ändern.

Die beim DAV hinterlegten Daten werden regelmäßig von uns aktualisiert.

Aktuelles

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 20.01.2010 in den Schadensersatzprozessen von zwei Lehman-Anlegern über die Berufungen der Hamburger Sparkasse gegen die Urteile des Landgerichts verhandelt. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor. Das LG hatte den Klagen der Anleger unter anderem mit der Begründung stattgegeben, die Bank hätte über die Gewinnmarge aufklären müssen, die sie beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten erzielte. Nach Informationen der Deutschen Presseagentur will das OLG in beiden Verfahren am 14.04.2010 die Urteile verkünden (Az.: 13 U 118/09 und 13 U 117/09).

LG hatte Klägern Schadensersatz zugesprochen

In beiden Fällen hatten die Kläger von der Hamburger Sparkasse für 10.000 Euro zuzüglich eines Ausgabezuschlags von 100 Euro Lehman-Zertifikate erworben. Die Bank hatte die Zertifikate von Lehman Brothers zu einem gegenüber dem Nennbetrag reduzierten Ausgabepreis erhalten und diese dann zum Nennbetrag an ihre Kunden weiterverkauft. Nach der Lehman-Insolvenz hatten die Kläger von der Hamburger Sparkasse Schadensersatz verlangt, den die 10. und die 25. Zivilkammer des Landgerichts auch zugesprochen hatte (LG Hamburg, Urteile vom 23.06.2009 und 01.07.2009, Az.: 310 O 4/09 und 325 O 22/09, BeckRS 2009, 18402).

Haspa hätte über Gewinnmarge aufklären müssen

Zur Begründung führten die Richter damals aus, die Bank habe ihre Beratungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Anleger über die Gewinnmarge aufzuklären, die sie beim Absatz von Lehman-Zertifikaten realisierte. Die Bank habe ihr wirtschaftliches Eigeninteresse nicht verschweigen dürfen. Der Anleger müsse beurteilen können, ob die Bank allein kundenorientiert oder auch mit Blick auf das eigene Umsatzinteresse berate. Das LG wandte insoweit die «Kick-Back»-Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05, BeckRS 2007 03854) analog an, weil die beiden Fallkonstellationen der verdeckten Innenprovision und der Gewinnmarge von der Interessenlage her vergleichbar seien. Die 10. Zivilkammer hatte zudem darauf hingewiesen, dass für die Bank die Aufklärungspflicht in besonderer Weise begründet werde, weil für sie ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieses Produkts bestanden habe. Denn sie hatte in größerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben und hätte diese nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers zurückgeben dürfen.

Aufklärungspflicht auch hinsichtlich fehlender Einlagensicherung

Nach dem Urteil der 10. Zivilkammer des LG hätte die Bank zudem über die fehlende Einlagensicherung aufklären müssen. Beide Kammern kamen zu dem Ergebnis, dass die unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung der Kläger und damit die späteren Schäden auch kausal geworden ist. Die Bank habe die zugunsten der Kläger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht entkräften können.

OLG kündigt Einzelfallprüfung an

Wie dpa mitteilt, ließ der Vorsitzende Richter des 13. Zivilsenats des OLG in der Verhandlung (Az.: 13 U 118/09) am 20.01.2010 durchblicken, dass sein Senat dem «sehr grundsätzlichen Ansatz» des Landgerichts nicht unbedingt folgen wolle. Vielmehr würden die jeweiligen Einzelfallumstände geprüft.

 

Eine Meldung von beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 25. Januar 2010.

 

 
 

Nach seiner Meinung überspannte Anforderung an einen Fondsprospekt haben den BGH XI ZR 337/08 v. 27.10.09 veranlasst, zu Gunsten der beklagten Bank die Beratungsanforderungen deutlich enger zu fassen, als die Vorinstanz OLG Frankfurt 23 U 348/05. Zwar muss der Prospektausgeber Angaben zu der voraussichtlichen Entwicklung des Anlageobkjekts machen. Er übernimmt jedoch keine Gewähr, dass diese Prognosen eintreten, so der BGH. Die Prognose muss nur vetretbar erscheinen und kann optimistisch ausfallen. Es darf nicht verlangt werden, der Verkaufsprospekt müsse eine realistische, kaufmännische Erfahrungen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten (vgl. RN 22). Auf die Unsicherheit des Berliner Immobilienmarkts zum Anlagezeitpunkt muss nicht hingeweisen werden. Ein Hinweis auf das Risiko des Totalausfalls ist entbehrlich, weil - anders als bei einem Filmfonds - ein Immobiliengegenwert besteht.  

In der Parallelentscheidung XI ZR 338/08 vom selben Tag wird eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen verneint. Die Vergütungsstruktur war in dem rechtzeitig übergebenen Prospekt offengelegt worden (vgl. RN 31). Aufklärungspflichtig wäre es nur, wenn die von der Bank finanzierten Aufschläge und Vergütungen hinter dem Rücken des Kunden an die Bank zurückfließen. 

 
 
Auch die erkennbar sehr verzögerte Bearbeitung eines Güteantrags durch die ÖRA (Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg) zwingt den Anspruchsteller nicht, direkt den Klageweg zu beschreiten. Eine Verzögerung der Schlichtung ist ihn nicht anzulasten, entschied der BGH XI ZR 230/08 v. 22.09.2009. Der Güteantrag mit dem Ziel, einen Schadensersatzanspruch aus einer Fondsbeteiligung gegen die finanzierende Bank durchzusetzen, ging am 31.12.2004 bei der ÖRA ein. Auf telefonische Nachfrage des Bevollmächtigten des Anlegers wurde ihm erklärt, die ÖRA sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens nicht absehbar. Erst am 5.9.2005 wurde von der ÖRA ein Gebührenvorschuss eingefordert und der Antrag der Bank zusammen mit der Ladungsverfügung vom 6.2.2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23.3.2006 eingestellt. Die Vorinstanz meinte, das Schlichtungsverfahren habe die Verjährung nicht gehemmt, weil der Anleger zur Vermeidung von Verjährungsnachteilen nicht an seinem Antrag habe festhalten dürfen, nachdem er von der Überlastung der ÖRA erfahren habe. Der BGH ist dem nicht gefolgt. Der Anleger habe alles getan, um die Durchführung der Schlichtung zu ermöglichen. Es müsse nicht deswegen aus Verjährungsgründen direkte Klage einreichen, weil das Schlichtungsverfahren unabsehbar lange dauert. Die Hemmung der Verjährung endet deshalb gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Güteverfahrens.       
 
 

Die Frage: Sanieren oder Ausscheiden hat der BGH, U. v. 19.10.2009 - II ZR 240/08 zu einem in finanzielle Schwierigkeiten geratenen, geschlossenen Immobilienfonds zu entscheiden. Der Fonds, dem in einem Gutachten die Sanierungsfähigkeit bescheinigt worden war, hatte mit Stimmenmehrheit beschlossen, das Eigenkapital zu erhöhen. Gesellschafter, die dem nicht zustimmen wollten, sollten aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

Der BGH hat zunächst entschieden, dass zwei der Beklagten, die der Kapitalaufstockung zwar zugestimmt hatten, jedoch die Zahlung verweigerten, zur Zahlung verpflichtet sind. Denn sie hatten ohne Bedingung zugestimmt, also z.B. die Zahlung nicht davon abhängig gemacht, dass alle anderen auch zahlen.

Die weiteren Beklagten, die gegen deren Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden waren, blieben ausgeschlossen. Der BGH bekräftigte, dass eine Nachschusspflicht gegen den Willen einzelner Gesellschafter gegen diese nicht durchsetzbar sei. Den Gesellschaftern, die die Chance zur Sanierung ergreifen, sei es jedoch unzumutbar, selber finanzielle Mittel aufzubringen und verpflichtet zu sein, von deren Ertrag nicht nachschusswilligen Gesellschaftern profitieren zu lassen.

Hier die komplette Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes downloaden

 

 
 

Anschließend an das Urteil des BGH vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 (NJW 2008, 3700) hat der III. Senat des BGH die Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über negative Medienberichte eingeschränkt (BGH III ZR 302/07 v. 5. März 2009). Als Vorinstanz hatte das OLG Köln noch eine Aufklärungspflicht bejaht, weil sich vor der Empfehlung eines Fonds in der Wirtschaftswoche dazu ein kritischer Bericht fand, auf den nicht hingewiesen worden sei. Der III. Senat stellt zunächst in Abrede, ob die Wirtschaftswoche zu den Zeitschriften gehört, die ein Anlageberater überhaupt lesen muss. Jedenfalls müsse auf einen kritischen Artikel nicht hingewiesen werden, wenn dieser nicht ein Mehr an Risikohinweisen als der übergebene Prospekt enthält. 

Der Kernsatz der Entscheidung lautet:

Zur Erfüllung der Informationspflichten des Anlageberaters über die von ihm empfohlene Anlage gehört es jedoch nicht, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - aaO S. 3702 Rn. 26). Eine Haftung kommt aber auch nur insoweit in Betracht, als in dem Presseartikel überhaupt ein auf-klärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 aaO Rn. 28).

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 07.02.2007 - 20 O 278/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2007 - 24 U 46/07 -

 
 

Für Treugeber, die nicht selbst Vollgesellschafter der Personengesellschaft werden, sondern für die ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, gilt - anders als bei unmittelbaren Gesellschaftern - keine persönliche Außenhaftung für Gesellschaftsschulden analog §§ 128, 130 HGB, entschied der BGH, Urteil v. 21.4.2009, XI ZR 148/08. Hierfür sprachen bereits die im Prospekt vorgesehenen Varianten einer nur wirtschaftlichen Beteiligung der Anleger an der Gesellschaft über einen Treuhänder und des unmittelbaren Beitritts zu der Gesellschaft. Wobei die Kläger sich für das Treuhand-Modell entschieden hatten.

Die Kläger waren von einer Vertriebsgesellschaft geworben worden, sich zur Steuerersparnis an einer Fondsgesellschaft in Form einer GbR zu beteiligen. Gegenstand der Fondsgesellschaft war die Errichtung und Vermietung Büro- und Geschäftshauses. Die Kläger beauftragten daraufhin eine Treuhandgesellschaft, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu der Fondsgesellschaft zu erbringen. Als Alternative war im Prospekt ein unmittelbarer Beitritt zur Gesellschaft vorgesehen.

Gemäß dem Treuhandvertrag sollte die Treuhänderin ihre Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil halten und nach außen im eigenen Namen auftreten. Im Innenverhältnis sollte sie wiederum ausschließlich im Auftrag und für Rechnung der Treugeber handeln. Der Vertrag sah außerdem vor, dass die Treugeber im Innenverhältnis als Gesellschafter behandelt werden sollten.

Nach Fertigstellung des Fondsobjekts schloss die Treuhänderin namens der Fondsgesellschaft mit der beklagten Bank Darlehensverträge ab. In der Folgezeit flossen die Miet- und Garantiezahlungen aus dem Fonds an die Beklagte und wurden anteilig auf die von den Klägern geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen verrechnet. Im Jahr 1998 fiel die Mietgarantin in Insolvenz. Die Kläger zahlten der Beklagten zwecks vorzeitiger Tilgung des Darlehens rund 92.098 €. Später erklärten sie den Widerruf des Darlehensvertrags.

LG und OLG wiesen die Klage auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zahlungen sowie des Ablösebetrags abzüglich der erhaltenen Mietausschüttungen ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH die Urteile auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Zu Unrecht hat das OLG den von den Klägern geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bereits dem Grunde nach verneint, weil sie die zurückgeforderten Leistungen nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte erbracht hätten.

Das Berufungsgericht hatte eine persönliche Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeit der Fondsgesellschaft mit der Begründung bejaht, sie seien Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden und hafteten daher nach § 128 HGB analog für deren Verbindlichkeiten. Zwar ist eine GbR rechtsfähig, so dass sich die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten analog aus den für die OHG und KG geltenden Vorschriften der §§ 128 ff. HGB ergibt. Allerdings trifft dies nicht auf die Treugeber-Gesellschafter zu.

Für Treugeber, die nicht selbst Vollgesellschafter der Personengesellschaft werden, sondern für die ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, gilt - anders als bei unmittelbaren Gesellschaftern - keine persönliche Außenhaftung für Gesellschaftsschulden analog §§ 128, 130 HGB. Hierfür sprachen bereits die im Prospekt vorgesehenen Varianten einer nur wirtschaftlichen Beteiligung der Anleger an der Gesellschaft über einen Treuhänder und des unmittelbaren Beitritts zu der Gesellschaft. Wobei die Kläger sich für das Treuhand-Modell entschieden hatten.

Die Urkunden ließen auch erkennen, dass die Treuhänderin Gesellschafterin der Fondsgesellschaft war. Laut Beteiligungs-Gesellschaftsvertrag hielt die Treuhänderin ihre Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und trat nach außen im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis hingegen sollte sie ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers handelt. Die Kläger waren somit wirtschaftlich Gesellschafter der Gesellschaft.

 

 
 

Die Bank trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung im Zusammenhang mit Kick-Back-Zahlungen, so die Kernaussage der Entscheidung des BGH vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07.Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden.

Der XI. Zivilsenat hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) entschieden, dass die beklagte Bank durch das Verschweigen der Rückvergütungen den mit ihrem Kunden zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kunden aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist. Er hatte die Sache zur Klärung der Frage, ob die Beklagte die erhaltenen Rückvergütungen vorsätzlich verschwiegen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil der Kläger den Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt habe. Auf die Revision des Klägers hat der XI. Zivilsenat das Berufungsurteil erneut aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises ist nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Dadurch wird der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund gehört. Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung
aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

BGH Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07

Vorinstanz: OLG München - Urteil vom 19. Dezember 2007 – 7 U 3009/04

 
 

Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten, entschied der BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08. Die beanstandete Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen.
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.

Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen:
................ ........................................
Ort, Datum Unterschrift R. B.

 
 
Der Deut­sche Bun­des­tag hat den Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes be­schlos­sen.

Mit der Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes wird erst­ma­lig ein sog. Pfän­dungs­schutz­kon­to ("P-?Kon­to") ein­ge­führt. Auf die­sem Konto er­hält ein Schuld­ner für sein Gut­ha­ben einen au­to­ma­ti­schen Ba­sis­pfän­dungs­schutz in Höhe sei­nes Pfän­dungs­frei­be­tra­ges (985,15 Euro pro Monat bei Le­di­gen ohne Un­ter­halts­ver­pflich­tun­gen). Dabei kommt es nicht dar­auf an, aus wel­chen Ein­künf­ten die­ses Gut­ha­ben her­rührt. Künf­tig ge­nie­ßen damit auch Selbst­stän­di­ge Pfän­dungs­schutz für ihr Kon­to­gut­ha­ben. Jeder Kunde kann von sei­ner Bank oder Spar­kas­se ver­lan­gen, dass sein Gi­ro­kon­to als P-?Kon­to ge­führt wird.

Weiterlesen: Bun­des­tag be­schließt Re­form des Kon­top­fän­dungs­schut­zes

 
 

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines
Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2
Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet
werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist:


Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen
(…)
(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der
Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des
Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und
geändert. (…)
Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten
Sparkassen hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:
Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die
Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht
beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen
müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen,
Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln die
– wie die hier angegriffene - es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu
denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil
sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind
und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden
unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und
die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten
enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und
für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es
den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung
ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren
Gunsten zu verändern.
Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte
Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im
Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat hat aber bereits in der
Pressemitteilung Nr. 81/09 vom 21.4.2009 Seite 1 von 2
Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann. Er gibt sie
nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und
der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen
Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das
Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das
angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.


Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08


Vorinstanzen:

OLG Nürnberg - Urteil vom 29. Januar 2008 – 3 U 1887/07
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 28. August 2007 – 7 O 2244/07
und
OLG Brandenburg - Urteil vom 30. Januar 2008 – 7 U 71/07
LG Frankfurt (Oder) - Urteil vom 7. März 2007 – 13 O 370/06

 
 

Seite 2 von 14