Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Aktuelles

Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der
Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem
geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die
Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist, so der BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07.
 
 
Der Neuberechnungs- und ein etwaiger Bereicherungsanspruch stehen selbständig nebeneinander und gewähren unterschiedliche Rechte (BGHZ 149, 302, 310 f.). Der Anspruch auf Neuberechnung ist nicht lediglich ein Hilfsan-spruch zum Bereicherungsanspruch. Er dient entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dem Kunden die Errechnung etwaiger Be-reicherungsansprüche zu ermöglichen (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 f., Tz. 32 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 32). Auch in zeitlicher Hinsicht sind der Bereicherungs- und der Neuberechnungsanspruch nicht kongruent. Während der Bereicherungsanspruch lediglich in der Vergangenheit liegende Überzahlungen erfasst (BGHZ 149, 80, 89), besteht der Anspruch auf Neuberechnung darüber hinaus für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit, unabhängig davon, ob Teilzahlungen erfolgt sind. Er entsteht bereits mit Heilung des formnichtigen Darlehensvertrages, bevor der Kreditnehmer eine Teilleistung erbracht hat und gibt auch einen Anspruch auf Berechnung der zukünftig fällig werdenden Teilleistungen. Aus dieser Selbstän-digkeit des Neuberechnungsanspruchs folgt, dass er unabhängig von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Kreditnehmers einer eigen-ständigen Verjährung unterliegt.


Der Neuberechnungsanspruch soll dem Kreditnehmer für die gesamte Vertragslaufzeit die notwendige Kenntnis von der Art und Weise seiner Rückzahlungspflicht vermitteln (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG). Der Neuberechnungsanspruch ist danach vom Gesetzgeber als (Dauer-)Nebenpflicht  des Kreditgebers konzipiert worden, die bis zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses besteht. Diese Konzeption würde konterkariert, wenn der Anspruch vor Beendigung des Kreditverhältnisses wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre. Daher beginnt die Verjährung des Neube-rechnungsanspruchs nicht vor Beendigung des Darlehensverhältnisses zu laufen (vgl. ähnlich zum Verhältnis von Haupt- und Hilfsansprüchen Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 195 Rdn. 26).

 
 
Der durch eine fehlerhafte Anlageberatung Geschädigte kann nach BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - III ZR 28/08 seinen im Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über eine Immobilie mit einem Dritten bestehenden Schaden auch gegenüber dem beratenden Unternehmen in der Weise geltend machen, dass er die Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung der erworbenen Kapitalanlage verlangt; dies entspricht dem im allgemeinen Schadenersatzrecht geltenden Prinzip des Vorteilsausgleichs und bedarf keines besonderen Antrags und keiner Einrede des Schuldners (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 - NJW-RR 2005, 170)

Aus den Urteilsgründen:

Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages und Vorliegen eines dadurch verursachten Schadens, der - wie im Streitfall - im Abschluss eines bereits vollzogenen Kaufvertrages mit einem Dritten besteht, kann der Geschädigte wählen, ob er an dem Geschäft festhalten, hier die Eigentumswohnung also behalten, und darüber hinaus zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt verlangen, oder ob er den "großen" Schadensersatz unter Übereignung der Kaufsache geltend machen will (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00 - NJW 2001, 2163, 2165 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 - NJW 2004, 1868, 1869, 1870).

 
 
Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann. Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen
Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht laut BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352). Auch kann nicht mit bereits verjährten Zinsansprüchen gegen die Hauptforderung aufgerechnet werden.

Der BGH klärt die Frage, wann Zinsen in Fällen der vorliegenden Art verjähren, wie folgt:

Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den
Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterfallen und diese Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war.
Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss
des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1
BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff., Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23 m.w.Nachw.). Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07,
WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13).
Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn
(Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07
aaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14, jeweils
m.w.Nachw.).

Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu den maßgeblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (Rückzahlungsansprüche der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 (Rückzahlungsansprüche des Jahres 2002) erfüllt.
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils bereits
im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Entgegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern.
Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 17 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 10,  Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrechnung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlungen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kläger diesen wegen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verjährungsbeginn nicht.
 
 
Deutlich ausgeweitet hat der BGH seine Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht bei Rückvergütungen. Diese beschränkt sich nicht auf WpHG-Produkte. Der BGH, B. v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07: Es macht keinen Unterschied, ob der Berater einen Aktienfonds oder einen Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt ist in beiden Fällen gleich. Der berater muss darüber aufklären, dass er das Agio für die Vermittlung der Fondsanteile in voller Höhe bekommt.
 
 
Das Bundeskabinett hat am 18.02.2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Rechte von Anlegern gestärkt werden. So soll die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung bei Wertpapiergeschäften verbessert werden. Daneben wird das Schuldverschreibungsgesetz neu gefasst.

Weiterlesen: Kabinett beschließt neue Regeln zur Stärkung des Anlegerschutzes

 
 
Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagenvermittler wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsverfahrens nach KapMuG sein. Dies gilt auch dann, wenn im Zuge der Beratungs- oder Auskunftstätigkeit dem Anleger ein Prospekt ausgehändigt wurde, und dieser (fehlerhafte) Prospekt eine wesentliche Grundlage für die Anlageentscheidung darstellte. Die hat der BGH mit Beschluss vom 30.10.2008 - III ZB 92/07 (= ZIP 2009, 290) entschieden. Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation haben, werden vom KapMuG nicht erfasst. Nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der individuelle Schaden des Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder des Mitverschuldens können nicht in Sammelverfahren geltend gemacht werden.
 
 
Darlehensgeber im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB kann auch ein Unternehmer sein, dessen unternehmerische Tätigkeit sich nicht auf die Kreditvergabe bezieht, so der BGH XI ZR 513/07 v. 9.12.2008.

Notwendig ist nur, dass der Unternehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, wobei auch eine erstmalige Darlehensvergabe gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit ausreichend ist.
 
 
Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner kritisiert die teilweise fehlerhafte Beratung von Verbrauchern beim Kauf von Finanzprodukten. Die aktuelle Finanzmarktkrise habe dies erneut offenbart: "Viel zu oft wird das Vertrauen von Anlegern in den Rat von Finanzvermittlern enttäuscht, zum Beispiel dann, wenn unter dem Deckmantel von Kompetenz und Seriosität ungeeignete Investments als sichere Anlage für die Altersvorsorge verkauft werden", sagte Aigner.

Weiterlesen: Falsche Anreize beim Vertrieb von Finanzprodukten

 
 
Das EBIC (European Banking Industry Committee) hat sich mit den „Common Principles for Bank Account Switching“ nun auf gemeinsame Grundsätze für den Kontowechsel festgelegt, die Verbrauchern innerhalb eines Mitgliedstaats den Kontowechsel erleichtern sollen. Nach Auffassung der EU-Kommission bringt dies den Konsumenten einen handfesten Vorteil und soll den Wettbewerb im europäischen Privatkundengeschäft beleben.

Weiterlesen: Neue Bankregelung beim Kontowechsel

 
 

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