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Aktuelles
Mit Urteil v. 23.9.2008 - XI ZR 266/07 hat der BGH die Zurechenbarkeit der Haustürsituation eines Vermittlers zu Lasten der Hausbank des Kunden eingeschränkt. Die von dem Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschaffene Haustürsituation ist der finanzierenden Bank nicht zuzurechnen, da der Vermittler nicht im Namen und für Rechnung der Bank gehandelt hat, wenn diese in den Vertrieb der Kapitalanlage nicht eingebunden war, sondern als Hausbank des Verbrauchers auf dessen Wunsch um die Finanzierung gebeten worden ist.
Weiterlesen: BGH: Keine Zurechnung der Haustürsituation bei Hausbank
In welchem Umfang sich eine Bank bei der Vermittlung eines Anlageprodukts über dessen Hintergründe informieren muss, beschäftigt den BGH XI ZR 89/07 v. 7.10.2008. Danach muss eine Bank nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.
Fast 200.000 Euro muss die kontoführende Bank eines Anlagebetrügers an eine Geschädigtengemeinschaft zahlen. Damit bestätigte der BGH XI ZR 56/07 v. 6.5.2008 im Kern ein Urteil des OLG Düsseldorf (16 U 3/05 v. 12.1.2007). Die Geschädigten können im Wege der Drittschadenliquidation gegen die Bank der Anlagefirma dann vorgehen, wenn diese aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will und ihre Warnpflichten verletzt. Diese Warnpflicht besteht zumindest dann, wenn der Schädiger auf einen entsprechenden Vorhalt der Bank den Verdacht nicht ausräumen kann.
Mit Verjährungsfragen setzt sich der BGH XI ZR 132/07 v. 27.5.2008 in einer weiteren Entscheidung zum Badenia-Komplex auseinander. Die Bausparkasse hatte 1995 an der Finanzierung einer Eigentumswohnung ohne Eigenkapital mitgewirkt. Die Vorinstanz KG 4 U 85/06 v. 13.2.2007 war von noch nicht eingetretener Verjährung der Anlegeransprüche ausgegangen. Dem tritt der BGH entgegen und führt zu den subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis insbesondere aus, diese sei nicht erst mit dem Urteil des BGH XI ZR 6/04 v. 16.5.2006 eingetreten (Beweislasterleichterung zu Lasten der Bank bei evidenten Falschaussagen des Vertriebs und institutionalisierter Zusammenarbeit mit der Bank). Allerdings reiche auch die bloße Kenntnis der Unrichtigkeit der Mietpoolabrechnung, die der Anleger der Abrechnung entnehmen könne, nicht als Verjährungsbeginn aus. Jedoch müsse sich der Anleger eine evtl. frühere Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Im konkreten Fall hatte der Anwalt den Anleger bereits im Jahr 2000 in einem Berufungsverfahren vertreten und auf die nach seiner Meinung planmäßig überhöhren Ausschüttungen beim Mietpool hingewiesen.
Nach BGH XI ZR 409/06 v. 27.5.2008 ist die kurze Verjährung des § 197 BGB a.F. unanwendbar, wenn der Ablösebetrag aus einem Annuitätendarlehen zurückgefordert wird. Es gilt die Regelverjährung. Zum Fall: Bei einem finanzierten Erwerbermodell wurde die Finanzierung 1997 abgelöst. Im Jahr 2004 wurde der Ablösebetrag wegen Nichtigkeit des Darlehens nach dem RBerG zurückgefordert. Der Verjährungseinwand des § 197 BGB a.F. (vier Jahre) greift nicht, da Zinsen und Kapital in einer Summe zurückgezahlt wurden. Es besteht nicht die Gefahr des Aufsummierens einzelner Ratenforderungen noch die nachträgliche Schwierigkeit, die Höhe des Darlehenskapitals zu bestimmen.
Die Verjährung beginnt bei einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nach BGH III ZR 220/07 v. 19.3.2008 zum Zeitpunkt der geleisteten Zahlung, wenn der Zahlende die Tatsache der Vermögensverschiebung und den tatsächlichen Umfang der Tätigkeit des Zahlungsempfängers, der bezahlt wird, kennt sowie weiß, dass dieser kein Rechtsanwalt ist. Es kommt nicht darauf an, dass er auch den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz erkannt hat, weil ein Rechtsirrtum den Verjährungsbeginn nicht verhindert. Es bedarf keiner zutreffenden Würdigung der Rechtslage, wenn diese nicht unklar und zweifelhaft ist.
Die Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel bei auf eine längere
Laufzeit angelegten Sparverträgen führt nicht dazu, dass der im Vertrag
genannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet
wird, so der BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07.
In vielen variabel verzinsten Sparplänen mit Bonuszusage findet sich der Hinweis "Zinssatz z. Z." und danach eine Zinshöhenangabe, z.B. 4 % p.a. Wenn es an einer wirksamen Zinsanpassungsklausel fehlt, führt dies nicht dazu, dass der Sparvertrag dann fortlaufend mit 4 % p.a. zu verzinsen ist. Der BGH geht davon aus, dass die Parteien eine variable Verzinsung wollten. Die unwirksame Vereinbarung muss dann durch eine beiden Vertragsparteien gerecht werdende Verzinsung ersetzt, die sich variabel an Parametern des Kapitalmarkts orientiert.
Die nach wie vor umstrittene Frage, welche Parameter die richtigen sind, musste der BGH in dieser Entscheidung nicht beantworten.
In vielen variabel verzinsten Sparplänen mit Bonuszusage findet sich der Hinweis "Zinssatz z. Z." und danach eine Zinshöhenangabe, z.B. 4 % p.a. Wenn es an einer wirksamen Zinsanpassungsklausel fehlt, führt dies nicht dazu, dass der Sparvertrag dann fortlaufend mit 4 % p.a. zu verzinsen ist. Der BGH geht davon aus, dass die Parteien eine variable Verzinsung wollten. Die unwirksame Vereinbarung muss dann durch eine beiden Vertragsparteien gerecht werdende Verzinsung ersetzt, die sich variabel an Parametern des Kapitalmarkts orientiert.
Die nach wie vor umstrittene Frage, welche Parameter die richtigen sind, musste der BGH in dieser Entscheidung nicht beantworten.
Keine unüberwindbaren Hürden bestehen nach der Entscheidung des BGH XI ZR 221/07 v. 29.4.2008 mehr für geschädigte Kapitalanleger, der finanzierenden Bank bei einer sittenwidrig überteuert verkauften Eigentumswohnung Kenntnis nachzuweisen und sie haftbar zu machen.
Weiterlesen: BGH: Bankhaftung jetzt auch bei Erkennbarkeit der Sittenwidrigkeit
Einen besserer Schutz von Verbrauchern bei Kreditverkäufen soll das Risikobegrenzungsgesetz bieten, das der Bundestag am 27.06.2008 beschlossen hat. Das Gesetz soll außerdem die Transparenz der Finanzmärkte erhöhen und Risiken, die sich aus der Tätigkeit von Finanzinvestitionen ergeben, begrenzen.
Auszugsweise sieht das Gesetz folgendes vor:
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechslung des Vertragspartners im Vorhinein zustimmt, ist künftig unwirksam.
Es besteht eine vorvertragliche Informationspflicht bei Immobiliendarlehen über die Abtretbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte.
Der Darlehensgeber ist künftig zum Folgeangebot oder Hinweis auf Nicht-Verlängerung des Vertrags drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung bzw. des Vertrags verpflichtet.
Der Darlehensgeber ist künftig zur Anzeige der Abtretung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet.
Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen wird erweitert. Danach ist eine Kündigung erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und 2,5 Prozent des Darlehensbetrags möglich.
Es besteht künftig ein verbesserter Schutz des Darlehensnehmers gegenüber dem neuen Gläubiger bei Abtretungen im Hinblick auf die Geltung einer bestehenden Sicherungsabrede: Einreden können danach aufgrund des Sicherungsvertrags jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden Vereinbarungen, nach denen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ohne Kündigung fällig wird, sind künftig verboten.
Hier die vollständige Textfassung downloaden
Auszugsweise sieht das Gesetz folgendes vor:
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Kreditnehmer einer Auswechslung des Vertragspartners im Vorhinein zustimmt, ist künftig unwirksam.
Es besteht eine vorvertragliche Informationspflicht bei Immobiliendarlehen über die Abtretbarkeit beziehungsweise Übertragbarkeit des Darlehens auf Dritte.
Der Darlehensgeber ist künftig zum Folgeangebot oder Hinweis auf Nicht-Verlängerung des Vertrags drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung bzw. des Vertrags verpflichtet.
Der Darlehensgeber ist künftig zur Anzeige der Abtretung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer verpflichtet.
Der Kündigungsschutz des Darlehensnehmers von Immobiliendarlehen wird erweitert. Danach ist eine Kündigung erst bei Verzug mit mindestens zwei Teilzahlungen und 2,5 Prozent des Darlehensbetrags möglich.
Es besteht künftig ein verbesserter Schutz des Darlehensnehmers gegenüber dem neuen Gläubiger bei Abtretungen im Hinblick auf die Geltung einer bestehenden Sicherungsabrede: Einreden können danach aufgrund des Sicherungsvertrags jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden Vereinbarungen, nach denen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ohne Kündigung fällig wird, sind künftig verboten.
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Präzisiert hat der BGH, Urt. v. 18.3.2008 - XI ZR 246/06, die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zu besonderen Risiken eines Mietpools, über die eine finanzierende Bank aufklären muss.
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).
Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).
Die Feststellungen des in der Tatsacheninstanz entscheidenden OLG Karlsruhe dazu hielt der BGH nicht für ausreichend und gab der Revision der Bausparkasse Badenia statt.
Der BGH entwickelt in seiner Begründung detaillierte Kriterien für den Umfang der Aufklärungspflichten und schränkt die vom OLG Karlsruhe noch umfassend angenommenen Pflichtverletzungen der Bausparkasse deutlich ein.
Die Entscheidung findet sich unter www.bundesgerichtshof.de.
Vorinstanz: OLG Karlsruhe 15 U 64/04 v. 21.6.2006.
Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).
Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Bank den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools oder in Kenntnis des Umstands verlangt, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss. Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879, Tz. 27).
Die Feststellungen des in der Tatsacheninstanz entscheidenden OLG Karlsruhe dazu hielt der BGH nicht für ausreichend und gab der Revision der Bausparkasse Badenia statt.
Der BGH entwickelt in seiner Begründung detaillierte Kriterien für den Umfang der Aufklärungspflichten und schränkt die vom OLG Karlsruhe noch umfassend angenommenen Pflichtverletzungen der Bausparkasse deutlich ein.
Die Entscheidung findet sich unter www.bundesgerichtshof.de.
Vorinstanz: OLG Karlsruhe 15 U 64/04 v. 21.6.2006.
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