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Aktuelles
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG (Haustürgeschäfte-RL)
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des nach seinem Ausscheiden aus einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehenden negativen Auseinandersetzungsguthabens zusteht.
I. Der Beklagte hat am 23. Juli 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu dem aus 46 Gesellschaftern bestehenden geschlossenen Immobilienfonds erklärt. Gegenstand dieser Publikumsgesellschaft ist die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks in Berlin. In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die infolge des Ausscheidens des Beklagten auf den Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 € ausweist.
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwar führe der unstreitig erklärte und wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der GbR nach § 3 HWiG grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL), da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird. Danach finden zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (jetzt: §§ 312, 355 ff BGB) Anwendung (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; v. 21. März 2005 II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; v. 18. April 2005 II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die Rechtsprechung - von der h. A. in der Literatur ebenfalls geteilt - darin jedoch keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche ex nunc wirkende Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führen kann: Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491).
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft finden generell nur dann keine Anwendung, wenn der in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaftsvertrag oder der vollzogene fehlerhafte Beitritt einen Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen betrifft oder wenn die fehlerhaften, vollzogenen Vorgänge gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Allein dann versagen die Rechtsprechung und die herrschende Lehre dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag oder dem fehlerhaften Beitritt die rechtliche Anerkennung. Dagegen bleibt es bei den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft selbst dann, wenn ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist.
Übertragen auf das Haustürgeschäft bedeutet dies: Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt kann für den nach § 3 HWiG widerrufenden Gesellschafter zum einen dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der widerrufende Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist. Da aber selbst die Interessen des betrogenen Gesellschafters nicht als gewichtiger einzustufen sind als diejenigen des Rechtsverkehrs und der übrigen Gesellschafter, kann zugunsten desjenigen, der in der Haustürsituation seine Beitrittserklärung abgegeben hat, nach der von der überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilten langjährigen Rechtsprechung des Senats schwerlich anderes gelten.
III. Der II. Zivilsenat hat unter Beachtung insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte, ZIP 2005, 1959 ff.) und der sich hieran anschließenden Diskussion im Schrifttum Zweifel bekommen, ob die aufgezeigten - nach deutschem Recht zweifellos sachgerechten, weil die Interessen aller Beteiligten in die Lösung einbeziehenden - Regelungen wegen der den Widerrufenden belastenden Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG in Einklang stehen, nach deren Art. 5 Abs. 2 die Anzeige des Rücktritts von den eingegangenen Verpflichtungen bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. M. a. W. geht es um die Frage, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem HWiG Widerrufende denselben Schutz genießen muss, wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, auf welche die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft mit Rücksicht auf ihr höherrangig bewertetes Schutzbedürfnis nicht angewandt werden.
Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06
LG München I - Urteil vom 25. April 2006 – 34 O 16095/05
OLG München - Urteil vom 23. November 2006 – 8 U 3479/06
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des nach seinem Ausscheiden aus einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehenden negativen Auseinandersetzungsguthabens zusteht.
I. Der Beklagte hat am 23. Juli 1991 aufgrund von Verhandlungen, die in seiner Privatwohnung geführt worden sind, seinen Beitritt zu dem aus 46 Gesellschaftern bestehenden geschlossenen Immobilienfonds erklärt. Gegenstand dieser Publikumsgesellschaft ist die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks in Berlin. In einem Vorprozess forderte die Klägerin als Geschäftsführerin der GbR vom Beklagten die Zahlung von Nachschüssen, die die Gesellschafterversammlung der GbR zur Beseitigung von Unterdeckungen beschlossen hatte. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte seine Mitgliedschaft in der GbR fristlos gekündigt und die Beitrittserklärung nach § 3 HWiG (jetzt § 312 BGB) widerrufen. Die Klage ist im Vorprozess mit der Begründung abgewiesen worden, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Die Nachschussforderung sei daher nicht mehr selbständig einklagbar, sondern sie sei als unselbständiger Rechnungsposten in die infolge des Ausscheidens des Beklagten auf den Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.
Die Klägerin hat dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein negatives Auseinandersetzungsguthaben des Beklagten in Höhe von 16.319,00 € ausweist.
Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Vorprozesses. Die Klägerin hat mit ihrer Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung des negativen Auseinandersetzungsguthabens die Aufrechnung gegen die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und im vorliegenden Rechtsstreit Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwar führe der unstreitig erklärte und wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der GbR nach § 3 HWiG grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte-RL), da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht in Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in der Literatur weitgehend zugestimmt wird. Danach finden zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft, zu dem ein Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist, die Vorschriften des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (jetzt: §§ 312, 355 ff BGB) Anwendung (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2320; v. 29. November 2004 II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255; v. 21. März 2005 II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756; v. 18. April 2005 II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126). Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die Rechtsprechung - von der h. A. in der Literatur ebenfalls geteilt - darin jedoch keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung unter Heranziehung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft als außerordentliche ex nunc wirkende Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führen kann: Nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt. Er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 – II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491).
Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft finden generell nur dann keine Anwendung, wenn der in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaftsvertrag oder der vollzogene fehlerhafte Beitritt einen Geschäftsunfähigen oder Minderjährigen betrifft oder wenn die fehlerhaften, vollzogenen Vorgänge gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Allein dann versagen die Rechtsprechung und die herrschende Lehre dem fehlerhaften Gesellschaftsvertrag oder dem fehlerhaften Beitritt die rechtliche Anerkennung. Dagegen bleibt es bei den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft selbst dann, wenn ein Gesellschafter durch arglistige Täuschung oder Drohung zum Gesellschaftsbeitritt veranlasst worden ist.
Übertragen auf das Haustürgeschäft bedeutet dies: Die Anwendung der Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt kann für den nach § 3 HWiG widerrufenden Gesellschafter zum einen dazu führen, dass sein Abfindungsguthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste der Gesellschaft geringer ist als seine Einlageleistung; ihre Anwendung kann sogar, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass wegen der von der Gesellschaft während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ ist, der widerrufende Gesellschafter also nicht nur seine Einlage nicht zurückerhält, sondern seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist. Da aber selbst die Interessen des betrogenen Gesellschafters nicht als gewichtiger einzustufen sind als diejenigen des Rechtsverkehrs und der übrigen Gesellschafter, kann zugunsten desjenigen, der in der Haustürsituation seine Beitrittserklärung abgegeben hat, nach der von der überwiegenden Meinung im Schrifttum geteilten langjährigen Rechtsprechung des Senats schwerlich anderes gelten.
III. Der II. Zivilsenat hat unter Beachtung insbesondere des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03 Schulte, ZIP 2005, 1959 ff.) und der sich hieran anschließenden Diskussion im Schrifttum Zweifel bekommen, ob die aufgezeigten - nach deutschem Recht zweifellos sachgerechten, weil die Interessen aller Beteiligten in die Lösung einbeziehenden - Regelungen wegen der den Widerrufenden belastenden Rechtsfolgen mit der Richtlinie 85/577/EWG in Einklang stehen, nach deren Art. 5 Abs. 2 die Anzeige des Rücktritts von den eingegangenen Verpflichtungen bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist. M. a. W. geht es um die Frage, ob der einen Gesellschaftsbeitritt nach dem HWiG Widerrufende denselben Schutz genießen muss, wie die Gruppe der nicht oder nicht voll geschäftsfähigen Personen, auf welche die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft mit Rücksicht auf ihr höherrangig bewertetes Schutzbedürfnis nicht angewandt werden.
Der Senat hat daher das Revisionsverfahren ausgesetzt und – der Verpflichtung aus Art 234 EG-Vertrag folgend – dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Beitritte zu Personengesellschaften, Vereinen oder Genossenschaften mit dem vorrangigen Ziel einer Kapitalanlage von der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG erfasst werden, und ob die Bestimmungen der Art. 5 Abs. 2 und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Behandlung des widerrufenden Verbrauchers als (zunächst) wirksam beigetretenen Gesellschafter mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs entgegenstehen.
Beschluss vom 5. Mai 2008 – II ZR 292/06
LG München I - Urteil vom 25. April 2006 – 34 O 16095/05
OLG München - Urteil vom 23. November 2006 – 8 U 3479/06
Der EuGH hat in der Rechtssache C-412/06 am 10.4.2008 entschieden, dass nach vollständiger Erfüllung eines Darlehensvertrags eine zeitliche Beschränkung des Widerrufs auf einen Monat nach vollständiger Vertragserfüllung zulässig ist. Die Kernaussage der Entscheidung unter Ziff. 49 lautet: Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie über Haustürgeschäfte dahin auszulegen ist, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann.
Hier der Wortlaut der Entscheidung
Hier der Wortlaut der Entscheidung
Mit dem Kapitalanlagemodell der Schnee-Gruppe, der Sicherheits-Kompakt-Rente, beschäftigt sich die Entscheidung des BGH XI ZR 23/07 v. 19.2.2008. Wird bei einem endfälligen Darlehen die zur Tilgung bestimmte Kapitallebensversicherung nicht durch monatliche Prämienzahlungen angespart, sondern die Tilgung in Form einer Einmalprämie finanziert, brauchen die im Zusammenhang mit der Prämienfinanzierung anfallenden Zinsen nicht im Gesamtbetrag des endfälligen Darlehens angegeben werden. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b VerbrKrG (Fassung 27.4.1993) lehnt der BGH ab.
Mit Urteil v. 18.12.2007 - XI ZR 76/06 hat der BGH bestätigt, dass die auf Initiative einer Anleger-Interessengruppe 1999 geschlossenen Vergleiche mit der finanzierenden Bank der HAT 48 - Fonds rechtswirksam sind. Die Revision gegen eine entsprechende Entscheidung des OLG Hamburg v. 23.2.2006 - 6 U 178/04 wurde zurückgewiesen.
Der BGH verneint ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB. Eine Haustürsituation im Zusammenhang mit dem Beitritt führe nicht zu einer Überrumpelungssituation bei dem Jahre später geschlossenen Vergleich. Der Vergleich sei auch nicht wegen Fehlens der Pflichtangaben des VerbrKrG unwirksam. Da das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert war, muss der Vergleich keinen Gesamtbetrag enthalten. Zwar müsse auch der nicht gerichtlich protokollierte Vergleich die Formerfordernisse des Grundgeschäfts beachten. Die Nichtangabe des Gesamtbetrags der Kosten der zur Tilgung abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung sei durch Inanspruchnahme des Darlehens geheilt. Die Heilung ergebe sich aus der Fortsetzung der Darlehensnutzung. Ein Zinsermäßigungsanspruch wird vom BGH verneint.
Vorinstanzen: LG HH v. 30.7.2004-332 O 32/04 u. OLG HH v. 23.2.2006-6 U 178/04.
Der BGH verneint ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB. Eine Haustürsituation im Zusammenhang mit dem Beitritt führe nicht zu einer Überrumpelungssituation bei dem Jahre später geschlossenen Vergleich. Der Vergleich sei auch nicht wegen Fehlens der Pflichtangaben des VerbrKrG unwirksam. Da das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert war, muss der Vergleich keinen Gesamtbetrag enthalten. Zwar müsse auch der nicht gerichtlich protokollierte Vergleich die Formerfordernisse des Grundgeschäfts beachten. Die Nichtangabe des Gesamtbetrags der Kosten der zur Tilgung abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherung sei durch Inanspruchnahme des Darlehens geheilt. Die Heilung ergebe sich aus der Fortsetzung der Darlehensnutzung. Ein Zinsermäßigungsanspruch wird vom BGH verneint.
Vorinstanzen: LG HH v. 30.7.2004-332 O 32/04 u. OLG HH v. 23.2.2006-6 U 178/04.
Stark eingeschränkt bleiben die Rechte der Anleger, die einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen haben. Es besteht keine Pflicht des Kreditinstituts zur Offenlegung interner Berichte und Entscheidungsabläufe über Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters, meint der BGH XI ZR 423/06 v. 23.10.2007. Die Darlegungs- und Beweislast für eine objektive Pflichtverletzung trägt der Anleger. Eine sekundäre Darlegungslast des Kreditinstituts, Belege dazu vorzulegen, warum eine bestimmte Anlageentscheidung getroffen oder unterlassen wurde, besteht nicht. Der Anleger könne sich die Informationen, auf denen solche Entscheidungen beruhen, aus öffentlichen Quellen selber verschaffen, so der BGH.
Auch das Unterlassen von Stop-Loss-Marken stellt keine Pflichtverletzung dar. Stop-Loss-Marken von 15 % sind bei langfristigen Anlageentscheidungen nicht heranzuziehen. Die sog. Charttechnik braucht ebenfalls nicht beachtet zu werden, denn diese sei keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien.
Auch das Unterlassen von Stop-Loss-Marken stellt keine Pflichtverletzung dar. Stop-Loss-Marken von 15 % sind bei langfristigen Anlageentscheidungen nicht heranzuziehen. Die sog. Charttechnik braucht ebenfalls nicht beachtet zu werden, denn diese sei keine allgemein anerkannte Methode zur Ableitung von Anlagestrategien.
Das Urteil des BGH XI ZR 167/05 v. 23.10.2007 stellt klar, in welchen Fällen die finanzierende Bank eines Erwerbermodells haftet oder nicht. Die Kernaussage der Entscheidung: Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt nur im Falle einer arglistigen Täuschung in Betracht.
Der BGH grenzt zunächst das Immobiliardarlehen vom Personaldarlehen ab: Wie der Zins intern kalkuliert wurde, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich. Wenn der effektive Jahreszins 0,18 Prozentpunkte über der oberen Streubreitengrenze der amtlichen Zinsstatistik liegt, handelt es sich noch um übliche Bedingungen eines Immobiliardarlehens. Die Verpflichtung des Darlehsnnehmers, einem Mietpool beizutreten, macht die Konditionen nicht unüblich.
Die Bank muss nicht ungefragt über die besonderen Risiken eines Vorausdarlehens in Kombination mit zwei Bausparverträgen aufklären. Wenn in diesem Zusammenhang eine Aufklärungspflichtvereltzung vorliegen sollte, kann nur Ersatz der Mehrkosten der Finanzierung, nicht deren Rückabwicklung verlangt werden.
Die Wertermittlung nimmt die Bank ausschließlich in ihrem eigenen Sicherungsinteresse vor. Die fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts löst deshalb keinen Schadensersatzanspruch aus.
Die Bank muss nicht über einen unangemessen hohen Kaufpreis aufklären. Eine Aufklärungspflicht bei einem, z.B. durch eine hohe Innenprovision bedingt, sittenwidrigen Kaufpreis besteht nur dann, wenn sie von diesem Kenntnis hat. Eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung besteht nicht.
Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Mietpools besteht nur dann, wenn bei diesem spezifische Risiken wegen eines bewusst geschaffenen oder begünstigten Gefährdungstatbestandes bestehen. Dies kann der Fall bei einer Überschuldung des Mietpool zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein.
Die Bank haftet jedoch bei institutionalisiertem Zusammenwirken für eine arglistige Täuschung des Vermittlers, Verkäufers bzw. bei Fonds des Initiators und des Fondsprospekts für evident unrichtige Angaben. Dies können beispielsweise falsche Angaben zur erzielbaren Miete des Objekts sein.
Der BGH grenzt zunächst das Immobiliardarlehen vom Personaldarlehen ab: Wie der Zins intern kalkuliert wurde, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich. Wenn der effektive Jahreszins 0,18 Prozentpunkte über der oberen Streubreitengrenze der amtlichen Zinsstatistik liegt, handelt es sich noch um übliche Bedingungen eines Immobiliardarlehens. Die Verpflichtung des Darlehsnnehmers, einem Mietpool beizutreten, macht die Konditionen nicht unüblich.
Die Bank muss nicht ungefragt über die besonderen Risiken eines Vorausdarlehens in Kombination mit zwei Bausparverträgen aufklären. Wenn in diesem Zusammenhang eine Aufklärungspflichtvereltzung vorliegen sollte, kann nur Ersatz der Mehrkosten der Finanzierung, nicht deren Rückabwicklung verlangt werden.
Die Wertermittlung nimmt die Bank ausschließlich in ihrem eigenen Sicherungsinteresse vor. Die fehlerhafte Ermittlung des Beleihungswerts löst deshalb keinen Schadensersatzanspruch aus.
Die Bank muss nicht über einen unangemessen hohen Kaufpreis aufklären. Eine Aufklärungspflicht bei einem, z.B. durch eine hohe Innenprovision bedingt, sittenwidrigen Kaufpreis besteht nur dann, wenn sie von diesem Kenntnis hat. Eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung besteht nicht.
Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Mietpools besteht nur dann, wenn bei diesem spezifische Risiken wegen eines bewusst geschaffenen oder begünstigten Gefährdungstatbestandes bestehen. Dies kann der Fall bei einer Überschuldung des Mietpool zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein.
Die Bank haftet jedoch bei institutionalisiertem Zusammenwirken für eine arglistige Täuschung des Vermittlers, Verkäufers bzw. bei Fonds des Initiators und des Fondsprospekts für evident unrichtige Angaben. Dies können beispielsweise falsche Angaben zur erzielbaren Miete des Objekts sein.
Den Deckungsschutz bei finanzierten Fonds ausgeweitet hat der BGH mit Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 37/07. Gleichzeitig wurde eine Regressfalle für Anwälte gestellt, die Kapitalanleger vertreten. Der BGH stellt fest, dass bei einem Widerruf einer Beteiligung oder Finanzierung nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes der Deckungsfall nicht mit dem Zeitpunkt der Verwendung der falschen Belehrung eintritt, sondern erst dann, wenn der Anbieter einen auf die falsche Belehrung gestützten Widerruf zurückweist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Frage, ob wegen Vorvertraglichkeit eine Deckungszusage erteilt werden muss oder verweigert werden kann.Bisher lehnten Rechtsschutzversicherer in diesen Fällen Deckungszusagen mit dem Hinweis ab, der Beitritt oder die Finanzierung seien vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen worden.Dies wurde bisher von nicht wenigen Anwälten auch so beraten.
Der BGH führt aus:
Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht angenommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei Vertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken. Dabei wird außer Acht gelassen, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) c) ARB 94 auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 504 noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei der danach vorzunehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Klägervortrag ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der KSK angelastete Ablehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kläger seinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet.
Der Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rückabwicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe vertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestritten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 94 scheidet danach ebenfalls aus.
Der BGH führt aus:
Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht angenommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei Vertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken. Dabei wird außer Acht gelassen, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) c) ARB 94 auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 504 noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei der danach vorzunehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Klägervortrag ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der KSK angelastete Ablehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kläger seinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet.
Der Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rückabwicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe vertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestritten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 94 scheidet danach ebenfalls aus.
Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so bezieht sich die Tilgungsabrede regelmäßig nur auf die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko der Unterdeckung hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des BGH vom 20. November 2007 - XI ZR 259/06.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat angekündigt, den Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen zu verbessern. Ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer soll durch ein Bündel von Maßnahmen erreicht werden. Zypries’ Vorschläge sollen in das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (sog. Risikobegrenzungsgesetz) aufgenommen werden, das derzeit im Deutschen Bundestag beraten wird.
„Die zunehmende Praxis von Banken, Forderungen aus Krediten an Finanzinvestoren zu verkaufen, beobachte ich mit Sorge. Vielen Investoren ist nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren. Wer sein Haus oder seinen Betrieb mit Hilfe eines Bankkredits finanziert und seine Raten ordentlich zahlt, muss sicher sein, dass niemand sich aus den Sicherheiten bedient. Es darf nicht plötzlich ein Finanzinvestor vor der Tür stehen und Rückzahlung verlangen, mit der Zwangsvollstreckung drohen oder sogar die Zwangsvollstreckung durchführen. Das gilt für den Häuslebauer genauso wie - für den mittelständischen Unternehmer. Ich habe dem Deutschen Bundestag deshalb konkrete Gesetzesvorschläge unterbreitet, um redliche Darlehensnehmer besser zu schützen“, sagte Zypries.
Die Veräußerung von Forderungen aus Krediten ist international üblich und auch im Interesse eines freien Kapitalverkehrs grundsätzlich sinnvoll, weil Banken sich auf diese Weise günstig refinanzieren -ebot und dessen Konditionen hinweisen. Nicht abtretbare Kredite werden voraussichtlich zu einem höheren Zinssatz angeboten werden, denn ein zusätzlicher Schuldnerschutz ist nicht zum Nulltarif zu haben. Der Bankkunde wird dann wählen können, ob er einen Kredit aufnimmt, der ohne Weiteres verkauft werden kann, oder ob er dieses Risiko gegen einen Zinsaufschlag ausschließen will.
- Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages
Der Kreditgeber soll künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird. Damit soll der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen zu können.
- Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers
Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.
- Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen
Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern. Auch der Häuslebauer wird dann besser vor einer Kündigung seines Kredits geschützt.
- Nicht abtretbare Unternehmenskredite
Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Diese Sonderregelung für Unternehmer soll nun gelockert und ihre Situation verbessert werden: Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.
- Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde
Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Ein Gericht muss den Anspruch vorher nicht überprüfen und ein gesondertes Urteil (Vollstreckungstitel) darüber erlassen. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Nach dem Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries soll es künftig nicht mehr auf ein Verschulden ankommen. Das bedeutet: Der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, kann seinen Schaden in Zukunft deutlich einfacher ersetzt bekommen.
„Die zunehmende Praxis von Banken, Forderungen aus Krediten an Finanzinvestoren zu verkaufen, beobachte ich mit Sorge. Vielen Investoren ist nicht an einer langfristigen Kundenbeziehung gelegen. Ihr vorrangiges Geschäftsziel ist es häufig, Darlehen unter Wert zu kaufen und sie dann kurzfristig zu realisieren. Wer sein Haus oder seinen Betrieb mit Hilfe eines Bankkredits finanziert und seine Raten ordentlich zahlt, muss sicher sein, dass niemand sich aus den Sicherheiten bedient. Es darf nicht plötzlich ein Finanzinvestor vor der Tür stehen und Rückzahlung verlangen, mit der Zwangsvollstreckung drohen oder sogar die Zwangsvollstreckung durchführen. Das gilt für den Häuslebauer genauso wie - für den mittelständischen Unternehmer. Ich habe dem Deutschen Bundestag deshalb konkrete Gesetzesvorschläge unterbreitet, um redliche Darlehensnehmer besser zu schützen“, sagte Zypries.
Die Veräußerung von Forderungen aus Krediten ist international üblich und auch im Interesse eines freien Kapitalverkehrs grundsätzlich sinnvoll, weil Banken sich auf diese Weise günstig refinanzieren -ebot und dessen Konditionen hinweisen. Nicht abtretbare Kredite werden voraussichtlich zu einem höheren Zinssatz angeboten werden, denn ein zusätzlicher Schuldnerschutz ist nicht zum Nulltarif zu haben. Der Bankkunde wird dann wählen können, ob er einen Kredit aufnimmt, der ohne Weiteres verkauft werden kann, oder ob er dieses Risiko gegen einen Zinsaufschlag ausschließen will.
- Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages
Der Kreditgeber soll künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten: Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird. Damit soll der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen zu können.
- Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers
Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Kunde künftig unverzüglich darüber informiert werden. Auf diese Weise kann er die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennenlernen und sich rechtzeitig entscheiden, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte.
- Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen
Das noch geltende Recht enthält einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen erst gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat. Außerdem muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich um ein Grundstücksdarlehen handelt. Das soll sich in Zukunft ändern. Auch der Häuslebauer wird dann besser vor einer Kündigung seines Kredits geschützt.
- Nicht abtretbare Unternehmenskredite
Nach noch geltendem Recht kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Diese Sonderregelung für Unternehmer soll nun gelockert und ihre Situation verbessert werden: Auch Unternehmer sollen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.
- Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde
Bei Abschluss eines Kreditvertrages wird häufig notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Ein Gericht muss den Anspruch vorher nicht überprüfen und ein gesondertes Urteil (Vollstreckungstitel) darüber erlassen. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Nach dem Vorschlag von Bundesjustizministerin Zypries soll es künftig nicht mehr auf ein Verschulden ankommen. Das bedeutet: Der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, kann seinen Schaden in Zukunft deutlich einfacher ersetzt bekommen.
Der Kläger, der sich im Jahre 1999 als atypisch stiller Gesellschafter am sog. Unternehmenssegment VII der mittlerweile
insolventen Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG beteiligte, nimmt die Beklagten als deren
damalige Vorstandsmitglieder im Wege des Schadensersatzes auf Erstattung geleisteter Einlagen sowie auf Freistellung von
weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Securenta AG in Anspruch. Seine Klage stützt er darauf, dass der
Emissionsprospekt, den er vor Vertragsschluss nicht erhalten hatte, in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen sei.
Nachdem der Kläger vor dem Landgericht mit seiner Klage im wesentlichen erfolgreich war, hat das Oberlandesgericht der von
den Beklagten eingelegten Berufung mit der Begründung stattgegeben, der fehlerhafte Prospekt sei nicht Grundlage der
Anlageentscheidung geworden, weil er dem Anlageinteressenten nicht vorgelegen habe.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er hat darauf abgestellt, dass der Prospekt hier
entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft bestimmungsgemäß die Grundlage für die Unterrichtung der
Anleger durch die Vermittler geworden ist. Dann aber wirken sich Prospektfehler genauso aus, als wäre der Prospekt dem
Anlageinteressenten persönlich ausgehändigt worden.
Damit kam es für die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung auf den Inhalt des Prospekts an. Dieser war jedenfalls insofern
unvollständig, als darin die bankrechtlichen Zweifel an der von der Securenta AG propagierten ratierlichen Auszahlung der
späteren Guthaben – der sog. Securente – nicht erwähnt waren. Dass mit dem Kläger eine solche Securente nicht vereinbart
worden ist, spielt dabei keine Rolle. Denn es war absehbar, dass zahlreiche andere Anleger kündigen würden, wenn sie von
den rechtlichen Bedenken gegen die Securente erfahren würden – wie auch tatsächlich geschehen. Dadurch entstand auch im
Hinblick auf die Anlage des Klägers die Gefahr, dass die Securenta AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werde.
Allerdings muss sich der Kläger grundsätzlich die Steuervorteile anrechnen lassen, die er während seiner Beteiligung an dem
Unternehmenssegment VII erzielt hat. Dazu und zur Prüfung von Verjährungsfragen hat der Senat die Sache an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06
Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 19.05.2004 – 1 O 435/02
Saarländisches Oberlandesgericht - Urteil vom 15.12.2005 – 8 U 330/04
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