Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Aktuelles

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06 entschieden.

Weiterlesen: BGH: Verjährung in Altfällen erst ab Kenntnis

 
 
Der BGH XI ZR 205/05 konkretisiert mit Urteil v. 17.10.2006, unter welchen Voraussetzungen die Bank, die eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage finanziert hat, den finanzierenden Käufer auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung hinweisen muss. Diese Hinweisflicht erstreckt sich auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gem. § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo. Ansprüche des finanzierenden Käufers sind nicht deshalb verwirkt, weil er das Darlehen bei der Bank umfinanziert hat. Die entgegenstehende Entscheidung des OLG Köln wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Weiterlesen: BGH zur Hinweispflicht der Bank bei arglistiger Verkäufertäuschung

 
 
Der BGH hat mit Urteil v. 24.10.06 - XI ZR 216/05 klargestellt, dass eine im Zeichnungsschein enthaltene Spezialvollmacht nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.

Weiterlesen: BGH: Vollmacht im Zeichnungsschein wirksam

 
 
Der BGH, Urteil v. 14.11.2006 - XI ZR 294/05 hat die Möglichkeit der Verbraucherzentrale NRW bejaht, im Wege einer Sammelklage die  Haftungsverteilung und Beweislast in Kartenschadensfällen zu klären.

Weiterlesen: BGH: Verbraucherzentrale kann Kartenschäden klären

 
 
Zwei weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit Immobilienfonds-Finanzierungen soll der EuGH klären. Das OLG Stuttgart, B. v. 2.10.2006 - 6 U 8/06 (= ZIP 2006, 1943) hat den EuGH angerufen. Es geht um Fragen des Widerrufsrechts nach gegenseitiger Leistungserbringung und die Verwirkung des Widerrufsrechts. 

Weiterlesen: HWiG: erneute Vorlage zum EuGH

 
 
Mit Beschluss vom 27.6.2006 - II ZR 218/04 ( = WM 2006, 1523) hat der BGH bekräftigt, dass auf den Widerruf einer Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind. Dies verstoße nicht gegen EU-Recht.

Weiterlesen: BGH: fehlerhafte Gesellschaft verstößt nicht gegen EU-Recht

 
 
Einer Pressemeldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin - www.bafin.de) vom 2.8.2006 ist zu entnehmen, dass die BaFin der Privatbank Reithinger die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften entzogen hat. Außerdem wurde ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot (Moratorium) erlassen. Die Verfügungen sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Zur Begründung wurde mitgeteilt, es bestehe die Gefahr, dass das Institut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllen könne. Zudem sei das Bankhaus Teil eines unübersichtlichen Unternehmensgeflechtes. Es habe ein Mangel an wirtschaftlicher Transparenz geherrscht.
Das Bankhaus Reithinger gehört seit September 2002 nur noch der Grundsicherung durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Zu den geschützten Einlagen gehören auch Sparbriefe; Inhaberschuldverschreibungen und Genussrechtsverbindlichkeiten deckt das Sicherungssystem nicht ab.
Die Privatbank trat in der Vergangenheit u.a. als Finanzier umstrittener Produkte des Grauen Kapitalmarktes in Erscheinung und ist seit Jahren Gegenstand kritischer Medienberichterstattung.

 
 
Präzisiert hat der BGH, U. v. 9.5.2006 - XI ZR 119/05 die Rechte des Bankkunden bei fehlender Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag. Wird die Nichtigkeit des Vertrages durch weisungsgemäße Auszahlung geheilt, muss die Bank den Vertrag auf der Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % p.a. verzinsen. Dabei hat der Kunde keinen Anspruch auf Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisten Zins- und Tilgungsanteile. Sein Anspruch beschränkt sich auf die bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4 % p.a. herabgeminderten Zinsen. Die Bank, so der BGH, muss dem Kunden  durch Aufschlüsselung der Zins- und Tilgungsanteile nicht helfen, diese unmittelbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen zu können.
 
 
Der BGH macht mit Urteil v. 9.5.2006 - XI ZR 119/05 deutlich, dass er sich nur in Ausnahmefällen mit den tatrichterlichen Feststellungen zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Haustürsituation auseinandersetzen will. Die Vorinstanz, dass Kammergericht, hat die Haustürsituation für die Finanzierung eines Immobilienfonds u.a. deshalb verneint, weil der Anleger das weniger als drei Wochen vor dem Darlehensantrag abgegebene Beitrittsangebot nicht widerrufen hat, obwohl dieses über eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verfügte. Der BGH ließ dies unbeanstandet. Der Zeitablauf spreche gegen eine Überrumpelung des Anlegers, wenn weitere Umstände hinzukommen. Ein Umstand liegt darin, dass der Anleger von dem ordnungsgemäßen Widerrufsrecht des Beitrittsangebots nicht Gebrauch gemacht hat, ein weiterer, dass der Anleger erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler den Entschluss zum Beitrittsangebot und der Darlehensaufnahme fasste.    
 
 
Mit Urteil vom 16.5.2006 - XI ZR 6/04 setzt sich der BGH erstmals und dogmatisch überraschend mit den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 - C-350/03 u. C-229/04 zu den Widerrufsfolgen bei Realdarlehen zur Finanzierung fremdgenutzter Eigentumswohnungen (sog. "Schrottimmobilien") auseinander. Beim Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz stellt er, wie der EuGH auch, auf die Reihenfolge der Vertragsschlüsse ab. Da vielfach das Darlehen nach dem Wohnungskauf geschlossen wurde, verhindert ein Widerruf nicht mehr die Negativfolgen des Kaufs. Unabhängig davon weitet der BGH in der Entscheidung die haftung der Bank bei einem konkreten Wissensvorsprung aus,wenn sie mit dem Vertrieb bzw. Verkäufer institutionalisiert zusammenarbeitet. Dem Anleger kommen beim Nachweis Beweiserleichterungen zugute.

Weiterlesen: BGH zu den Rückabwicklungsfolgen bei Haustür-Realdarlehen

 
 

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