Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Aktuelles


Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch ein Kreditinstitut muss ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine nach ordentlicher Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde.

Weiterlesen: BGH zum Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist

 
 

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater, der nicht nur als Treuhänder einer Publikums-KG fungiert, sondern auch deren einziger (Gründungs-) Kommanditist war, verjähren in 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F.

Weiterlesen: BGH zur Anspruchsverjährung gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten

 
 


Wer durch seine vielfach verschachtelte und herausragende Gesellschafterstellung die Geschäftspolitik und mit ihr die Konzeption des Verkaufsmodells einer Kapitalanlage bestimmen kann, haftet für Prospektmängel als sog. Hintermann.

Der BGH VII ZR 372/03 v. 8.12.2005 hatte folgenden Fall zu entscheiden.

Weiterlesen: BGH zur Haftung des Hintermanns einer Kapitalanlage

 
 


Mit deutlichen Worten an die Adresse der Vorinstanz (OLG Düsseldorf) hat der BGH III ZR vom 9.2.2006 zu Fragen der Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität einer Anlageentscheidung Stellung genommen, bei der pflichtwidrig eine für den Vertrieb bezahlte „Innenprovision“ ungenügend offen gelegt wurde und weitere Unrichtigkeiten im Prospekt einer Kapitalanlage bestanden.

Weiterlesen: BGH zur Beweislast bei ungenügend offengelegter Innenprovision

 
 


Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Die Anleger waren jeweils von Vermittlern geworben worden, sich zu Steuersparzwecken an den Fonds zu beteiligen. Der Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.

Weiterlesen: II. und XI. Senat des BGH legen Meinungsverschiedenheiten bei

 
 

Die Behandlung der Steuervorteile in einem Schadensersatzprozess gegen den Vermittler einer Kapitalanlage behandelt BGH, U. v. 17.11.2005 - III ZR 350/04 (= ZIP 2006, 573). Er geht davon aus, dass erhaltene Steuervorteile bei der Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft schadensmindernd zu berücksichtigen sind.

Weiterlesen: BGH zur Behandlung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung der Kapitalanlage

 
 

Der BGH hat einen Nichtannahmebeschluss vom 12.1.2006 - III ZR 407/04 (=WM 2006, 522) zum Anlass genommen, sich in einem orbiter dictum zum Prospekt des Fonds DLF 94/17 - Walter Fink KG zu äußern, der Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen war und ist. Er hält die im Prospekt vorgenommene Darstellung der Chancen und Risiken nicht für fehlerhaft.

Weiterlesen: BGH: Prospekt des DLF 94/17 verdeutlicht Chancen und Risiken

 
 

Die Parteivernehmung oder persönliche Anhörung einer Partei kann nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden, hat der BGH, U. v. 27.9.2005 - XI ZR 216/04 (=WM 2006, 548) entschieden.

Weiterlesen: BGH zum Beweisrecht: Vier-Augen-Gespräch

 
 
Mit Urteil vom 2.3.2006 - 2 U 20/02 hat das OLG Bremen die Konsequenzen aus der auf seinen Vorlagebeschluss ergangenen Entscheidung des EuGH vom 25.10.2005 - C 229/04 = NJW 2005, 3555 (Crailsheimer Volksbank) gezogen. Die Klage der Bank wurde abgewiesen. Diese muss wegen eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages den Kunden von den finanziellen Risiken des finanzierten Geschäfts entlasten.

Weiterlesen: OLG Bremen folgt EuGH

 
 
Schadensersatzansprüche gegen einen Wertpapierdienstleister, der ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG tätig ist, unterliegen nicht der Verjährung nach § 37a WpHG. Beruft sich ein Unternehmen auf § 37a WpHG, trägt es die Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist und nicht unter die Ausnahmrregelung des § 2a WpHG fällt.

Weiterlesen: III. Senat des BGH zur Verjährung bei Firmen ohne KWG-Erlaubnis

 
 

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