BGH: keine Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters über Zuwendungen
Deutlich begrenzt hat der III. Senat des BGH die Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters über verdeckte Zuwendungen seitens des Emittenten bzw. Initiators von Fondsprodukten. Wenn das Agio in der Beitrittserklärung ausgewiesen ist und im Prospekt die Vertriebskosten und die Möglichkeit der Einschaltung von Untervermittlern erwähnt sind, muss der freie Anlageberater, der mit dem Vertrieb beauftragt wurde, seine Zuwendungen nicht offen legen. Der Leitsatz der Entscheidung des BGH lautet:
Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht - soweit nicht § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes eingreift - keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07 - NJW 2009, 1416).
BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09