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BGH: Einigung zum Widerspruch gegen Lastschriften wird am 20. Juli 2010 bekannt gegeben

Die seit Jahren kontrovers diskutierte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruch gegen eine Lastschrift durch den Insolvenzverwalter zulässig ist, steht vor einer abschließenden Klärung durch den BGH.

Anlass des Streits war die Frage, ob ein Insolvenzverwalter auch ohne besondere Gründe unter Ausnutzung der zwischen den Krediinstituten vereinbarten sechswöchigen Widerspruchsfrist bezahlte Lastschriten des insolventen Schuldners einfach zurückrufen und den so erhaltenen Betrag der Inslvenzmasse zuschlagen kann. Der für Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des BGH hat dies ohne Einschränkung bejaht. Kritik daran gab es vom früheren Vorsitzenden des XI. Bankensenats des BGH, VorsRiBGH a.D. Nobbe und dem jetzigen Senatsmitglied RiBGH Ellenberger. Der BGH teilt dazu mit:

Verhandlungstermin: 20. Juli 2010

Verhandlungssache des XI. Zivilsenats:

XI ZR 236/07

LG München I - Urteil vom 28. August 2006 - 27 O 20542/05

OLG München - Urteil vom 29. März 2007 - 19 U 4837/06 (veröffentlicht in WM 2007,

883)

und

Verhandlungssache des IX. Zivilsenats:

IX ZR 37/09

AG Leipzig - Urteil vom 24. September 2008 - 109 C 2936/08

LG Leipzig - Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 S 489/08

In der Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestehen Differenzen

über die rechtliche Behandlung des Widerspruchs gegen eine Lastschrift in der Insolvenz des

Schuldners (vgl. Pressemitteilung Nr. 111/2008). Zwischen den Senaten haben in diesem

Zusammenhang Gespräche stattgefunden. Im Ergebnis dieser Gespräche sollen je ein

Revisionsverfahren des IX. und des XI. Zivilsenats an einem gemeinsamen Sitzungstag verhandelt

werden.

Der vor dem XI. Zivilsenat zur Verhandlung anstehenden Sache liegt folgender Sachverhalt zu

Grunde: Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages, der

sich bei Beachtung des vom ihm erklärten Widerspruchs gegen Lastschriftbuchungen zu Lasten des

Kontos der Schuldnerin ergibt. Die inzwischen insolvente Schuldnerin, eine GmbH, eröffnete bei der beklagten Bank im Januar 2004

ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto mit einem monatlichen Rechnungsabschluss. Am

8. Juli 2004 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der

Schuldnerin bestellt, wobei Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam sein

sollten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Am darauf folgenden Tag widersprach er gegenüber der

Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einziehungsermächtigungen. Die Beklagte

buchte daraufhin nur die seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten

Lastschriften zurück. Der Kläger ist der Ansicht, infolge seines Widerspruchs seien auch die

Lastschriftbuchungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von 82.841,74 € dem

Schuldnerkonto wieder gutzuschreiben, und verlangt mit seiner Klage die Zahlung dieses Betrages

nebst Zinsen. Die Beklagte meint, die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen Lastschriften

konkludent genehmigt, zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe

wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da dem Widerspruch - was unstreitig ist - keine

sachlichen Einwendungen gegen die eingezogene Forderung zu Grunde lägen. Das Landgericht hat

der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist - bis auf einen Teil des Zinsausspruchs -

ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagte und ihr

Streithelfer - ein Bundesland als Gläubiger einer im Mai 2004 eingezogenen Steuerforderung -

weiterhin die Klageabweisung.

Der vor dem IX. Zivilsenat zur Verhandlung anstehenden Sache liegt folgender Sachverhalt zu

Grunde: Die Schuldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet und erhält

Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Die monatliche Miete beläuft sich auf

337,80 €. Am 19. Dezember 2007 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen

der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin bestellt. Unmittelbar danach

widersprach die Beklagte der Belastung des Schuldnerkontos mit den von der Klägerin im

Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2007,

die daraufhin zurückgebucht wurden. Die Klägerin begehrt die zurückgebuchten Mieten - insgesamt

1.013,49 € - von der Masse. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie

abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des

erstinstanzlichen Urteils.

 

 

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