In der Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bestehen Differenzen
über die rechtliche Behandlung des Widerspruchs gegen eine Lastschrift in der Insolvenz des
Schuldners (vgl. Pressemitteilung Nr. 111/2008). Zwischen den Senaten haben in diesem
Zusammenhang Gespräche stattgefunden. Im Ergebnis dieser Gespräche sollen je ein
Revisionsverfahren des IX. und des XI. Zivilsenats an einem gemeinsamen Sitzungstag verhandelt
werden.
Der vor dem XI. Zivilsenat zur Verhandlung anstehenden Sache liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde: Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der beklagten Bank die Zahlung eines Betrages, der
sich bei Beachtung des vom ihm erklärten Widerspruchs gegen Lastschriftbuchungen zu Lasten des
Kontos der Schuldnerin ergibt. Die inzwischen insolvente Schuldnerin, eine GmbH, eröffnete bei der beklagten Bank im Januar 2004
ein auf Guthabenbasis zu führendes Girokonto mit einem monatlichen Rechnungsabschluss. Am
8. Juli 2004 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der
Schuldnerin bestellt, wobei Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam sein
sollten (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Am darauf folgenden Tag widersprach er gegenüber der
Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einziehungsermächtigungen. Die Beklagte
buchte daraufhin nur die seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten
Lastschriften zurück. Der Kläger ist der Ansicht, infolge seines Widerspruchs seien auch die
Lastschriftbuchungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von 82.841,74 € dem
Schuldnerkonto wieder gutzuschreiben, und verlangt mit seiner Klage die Zahlung dieses Betrages
nebst Zinsen. Die Beklagte meint, die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen Lastschriften
konkludent genehmigt, zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu, da dem Widerspruch - was unstreitig ist - keine
sachlichen Einwendungen gegen die eingezogene Forderung zu Grunde lägen. Das Landgericht hat
der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist - bis auf einen Teil des Zinsausspruchs -
ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehren die Beklagte und ihr
Streithelfer - ein Bundesland als Gläubiger einer im Mai 2004 eingezogenen Steuerforderung -
weiterhin die Klageabweisung.
Der vor dem IX. Zivilsenat zur Verhandlung anstehenden Sache liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde: Die Schuldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet und erhält
Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Die monatliche Miete beläuft sich auf
337,80 €. Am 19. Dezember 2007 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen
der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin bestellt. Unmittelbar danach
widersprach die Beklagte der Belastung des Schuldnerkontos mit den von der Klägerin im
Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2007,
die daraufhin zurückgebucht wurden. Die Klägerin begehrt die zurückgebuchten Mieten - insgesamt
1.013,49 € - von der Masse. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie
abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.