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OLG Frankfurt: Auch erfahrener Anleger muss aufgeklärt werden


 Kernsatz der Entscheidung:

Die Beklagte hat auch mit der Berufung keine Umstände vorgetragen, die geeignet sind, die für den Kläger sprechende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu erschüttern. Zwar handelt es sich bei dem Kläger um einen sehr erfahrenen Anleger mit eigenem Entscheidungsverhalten, der im Hinblick auf die hohe steuerliche Abschreibung und eine möglichst hohe Rendite auch bereit war, Risiken in Kauf zu nehmen; dies ist jedoch nicht ausreichend, um anzunehmen, dass der Kläger die Anlage unabhängig vom tatsächlichen Risikopotential der Anlage gezeichnet hätte. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Frage der Sicherheit einer Kapitalanlage für einen erfahrenen Anleger, der Steuern sparende Effekt erzielen will, ohne Bedeutung ist. Auch Anleger, die eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden, dies insbesondere wenn ihnen die Anlageform – wie der Kläger unbestritten vorträgt – bisher nicht bekannt war (vgl. auch BGH WM 2008, 725).

 

OLG Frankfurt U. v. 08.12.2010, Aktenzeichen: 19 U 22/10