Sparkasse muss für Inkassounternehmen bei «Internetabzocke» kein Konto führen
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 16.12.2010 - 1 K 1711/10.F hat entschieden, dass Inkassounternehmen, die für «Internetabzocker» Forderungen eintreiben, gegenüber öffentlichen Sparkassen keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos haben. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht wurde verneint. Die Ablehnung sei gerechtfertigt, weil die Sparkasse sonst in eine strafrechtlich relevante Täuschung der Verbraucher durch die «Internetabzocker» einbezogen würde. Denn erst ein Girokonto ermögliche es dem Inkassounternehmen, die angemahnten Forderungen tatsächlich einzuziehen.