Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

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Agio und Rückvergütung – Klare Ansage aus Karlsruhe

Pro Pro: Dietmar Kälberer
Dietmar Kälberer
Rechtsanwalt
Goethestr. 85
10623 Berlin
Sozietät Kälberer & Tittel Rechtsanwälte
http://www.kaelberer-tittel.de
Pro Contra: Hans Christian Kirchner
Hans Christian Kirchner
Rechtsanwalt
Charlottenstraße 57
10117 Berlin

NOERR STIEFENHOFER LUTZ
Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer Partnerschaft
http://www.noerr.com
Agio und Rückvergütung – Klare Ansage aus Karlsruhe

Obwohl die Übertragung der Innenprovisionsrechtsprechung (zuletzt BGH, Urt. v. 19.12.2006 XI ZR 56/05) auf geschlossene Fonds nur konsequent war, hat der Beschluss des BGH vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) bei vielen Banken Überraschung, wenn nicht sogar Empörung ausgelöst. Hintergrund war, dass sich viele Banken bislang darauf verlassen haben, dass - wenn es richtig „teuer“ werden konnte - der BGH das Schlimmste abwenden wird. Gerade im Bereich der Schrottimmobilien wurde dem XI. Zivilsenat des BGH gerne vorgeworfen, dass Bankenschutz als ungeschriebenes vorrangiges Gesetzesziel vor Anlegerschutz verstanden wurde.

Tatsächlich ist unter Berufung auf den BGH-Beschluss vom 20.01.2009 auch die Rückabwicklung von lange zurückliegenden Beteiligungen an geschlossenen Fonds aller Art möglich. Trotz oder gerade wegen der insoweit eindeutigen Regelungen der §§ 666, 667 BGB wurden Innenprovisionen, bzw. deren Höhe zumindest bis 2007 regelmäßig verheimlicht. Der theoretische potentielle Anwendungsbereich umfasst also Emissionen im Milliardenbereich. Für deutsche Rechtsverhältnisse stellt dieser Beschluss damit tatsächlichen einen „Flächenbrand“ dar.

Allerdings setzt ein Schadensersatzanspruch auch nach dem Beschluss ein vom Anleger zu beweisendes Beratungsverhältnis voraus, ein bloßes Vermittlungsverhältnis genügt nicht. Dies wird eine praktische Hürde sein, an der viele Anlegerklagen scheitern werden. Berücksichtigt man zudem, dass nur ca. 1 Promille der Geschädigten ihre Rechte tatsächlich gerichtlich einklagen, wird klar, dass längst nicht so heiß gegessen wie gekocht wird. Gegenüber den täglich sich steigenden Milliardenlücken aus der Bankenkrise dürfte es sich vorliegend also aus Sicht mancher Banken nur um „Peanuts“ handeln.

Aus praktischer Sicht ist der Beschluss gleichwohl eine große Erleichterung, da derartige Regressprozesse zukünftig wesentlich einfacher geführt werden können. Vor allem aber hat der BGH dem Irrglauben vieler Banken – je größer der potentielle Schaden, desto höher der juristische Freibrief - eine deutliche Absage erteilt.
BGH zu geschlossenen Fonds: Geringeres Haftungsrisiko für Banken bei reiner Vermittlung

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 20.01.2008 (XI ZR 510/07), nach dem eine Bank auch bei geschlossenen Fonds über erhaltene Rückvergütungen aufklären muss, dürfte nur in einer eingeschränkten Zahl von Fällen zu Ansprüchen gegen Banken führen:

* Die Motivation für den Kauf von Anteilen an geschlossenen Medien-, Immobilien-, Schiffs- und Windkraftfonds lag für Anleger in der Vergangenheit häufig in den damit verbundenen Steuervorteilen. Die Aussicht auf Gewinne und Ausschüttungen war hingegen für den Anleger von untergeordneter Bedeutung. Die Höhe einer etwaigen Rückvergütung an die Bank war damit in vielen Fällen erkennbar nicht erheblich für die Anlageentscheidung. Eine Beratungspflichtverletzung bezüglich etwaiger Rückvergütungen war vor diesem Hintergrund nicht kausal für die Anlageentscheidung, denn aufgrund der steuerlichen Motivation lässt sich die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht aufrechterhalten.

* Banken haften ferner vielfach nicht, wenn sie als Vermittler geschlossene Fonds vertrieben haben, ohne dass eine Anlageberatung erfolgt ist. Viele Anleger kauften die geschlossenen Fonds wegen Empfehlungen ihrer Steuerberater. In Steuerfragen dürfen Banken ohnehin nicht beraten. Eine beratende Tätigkeit der Bank dürfte in diesen Fällen eher die Ausnahme sein, vielmehr war die Bank vielfach nur als Vermittler mit dem Vertrieb der geschlossenen Fonds beauftragt, so dass eine Beratung nicht geschuldet war.

Der Versuch, die vermeintlich pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen als Hebel für die Rückabwicklung des aus ganz anderen Gründen ungewollten Investments in geschlossenen Fonds zu nutzen, dürfte daher in vielen Fällen nicht zum Erfolg führen.

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