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BaFin muss Farbe bekennen - Auskunftsansprüche nach IFG auch im Aufgabenbereich der BaFin
Pro: Felix Weigend
Rechtsanwalt Felix Weigend
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Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) vom 1. Januar 2006 ermöglicht erstmals den freien und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Zugang zu amtlichen Informationen aller öffentlichen Stellen des Bundes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge. Damit soll zusätzliches Vertrauen in Staat und Verwaltung geschaffen und das Verwaltungshandeln durchschaubar und nachvollziehbar gemacht werden. Weder muss der Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz begründet werden, noch muss man Betroffener sein. Informationsersuchen können nicht mehr pauschal zurückgewiesen werden, sondern es muss grundsätzlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden, wenn nicht im Einzelfall schützenswerte und insbesondere höherwertige Interessen Dritter dem Informationszugang entgegenstehen. Die Behörde muss dies einzelfallbezogen prüfen und darlegen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat am 23.01.2008 erstmals entschieden, dass diese Grundsätze auch auf die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) Anwendung finden (7 E 3280/06). Gestützt auf die neue Rechtslage war von der beklagten Bafin Auskunft über Inhalt und Stand eines Verfahrens wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten nach § 15 Abs. 1 WpHG im Zusammenhang mit dem Einstieg der Porsche AG bei der Volkswagen AG im Herbst 2005 begehrt worden. Diese Pilotklage wurde stellvertretend für zahlreiche vergleichbare Auskunfts- und Akteneinsichtsgesuche im Zusammenhang mit Kapitalmarktverstößen geführt. Die Beklagte lehnte das Auskunftsbegehren mit dem Verweis auf Verschwiegenheitsverpflichtungen nach IFG und WpHG ab. Außerdem sollte ein Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- bzw. Aufsichtsaufgaben der Beklagten als Finanzbehörde haben. Unterstützt durch die Stellungnahme des beigeladenen Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), der ebenfalls von einer umfassenden Auskunftspflicht der BaFin ausging, folgte das VG zu Recht der klägerischen Rechtsauffassung und gab der Auskunftsklage weitgehend statt. Die Beklagte hatte insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass mit der begehrten Informationserteilung konkrete nachteilige Auswirkungen auf ihre Funktionsfähigkeit einhergingen. Auch auf Verschwiegenheitspflichten (insbeosndere § 8 WpHG) – die nach Auffassung des VG auch nicht von vornherein und generell einer Preisgabe von Informationen entgegenstehen – konnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da sie deren Voraussetzungen nicht in überzeugender Weise dargelegt hatte. Die Kammer gab auch dem Begehren auf Akteneinsicht in den einschlägigen Behördenvorgang statt. Sollte die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werden (wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Sprungrevision zugelassen) müsste sich die Verwaltungspraxis der BaFin grundlegend ändern. Dies wäre eine für den Anlegerschutz in Deutschland sehr erfreuliche Entwicklung: Wenn geschädigte Anleger umfassend Auskunft und Akteneinsicht erhielten, würde die Aufsichtstätigkeit der BaFin insgesamt transparenter werden und gleichzeitig das informatorische Ungleichgewicht zwischen Schädigern und Geschädigten – das größte Hindernis für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen – zumindest etwas verringert werden. von Rechtsanwalt Felix Weigend |
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