Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein

Kommentar

Kommentar bietet ein Forum für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zur pointierten Meinungsäußerung zu aktuellen Rechtsentwicklungen.


KONTRA:  RA Hans Christian Kirchner "Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht"

Mitglieder-LogIn

Ihre Daten

Sie können für Ihr Profil in der Anwaltsuche der AG Ihren Kanzleidaten noch ein Foto zufügen und Newsletter Einstellungen vornehmen. Sie können Ihre Daten direkt über die DAV Online-Plattform ändern.

Die beim DAV hinterlegten Daten werden regelmäßig von uns aktualisiert.

Beschluss des OLG Frankfurt führt zu überzogener Publizitätspflicht

Pro Contra: Hans Christian Kirchner
Hans Christian Kirchner
Rechtsanwalt
NOERR STIEFENHOFER LUTZ
Charlottenstrasse 57
10117 Berlin / Germany
mail: hanschristian.kirchner@noerr.com
web: http://www.noerr.com
Das OLG Frankfurt hält in seinem Beschluss vom 12.02.2009 (2 Ss-OWi 514/08) eine Publizitätspflicht i.S.d. §§ 13, 15 WpHG (ad hoc) bereits dann für gegeben, wenn ein Vorstand die (bloße) Absicht sein Amt niederzulegen gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied mitgeteilt hat. Wie und ob diese Absicht umgesetzt werde, sei für die bereits entstandene Publizitätspflicht des Unternehmens über das "Ob" der Absichtserklärung unerheblich.

Die Auffassung des OLG Frankfurt stellt dogmatische Erwägungen in den Vordergrund und wird der Praxis der Entscheidungsfindung in börsennotierten Unternehmen nicht hinreichend gerecht. Zuzustimmen ist vielmehr der Entscheidung des OLG Stuttgart in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 15.02.2007 - 901 Kap 1/06), das zutreffend auf die Lebenswirklichkeit in Großunternehmen verweist. Die bloße vertrauliche Mitteilung eines Vorstandsmitgliedes gegenüber einem Mitglied des Aufsichtsrates, sein Amt niederlegen zu wollen, stellt danach noch keine Entscheidung über das "Ob" als veröffentlichungspflichtige Tatsache i.S.d. §§ 13, 15 WpHG dar.

Das OLG Frankfurt verkennt bei seiner Betrachtung, dass das "Ob" einer Entscheidung zum Rücktritt als Vorstand immer auch von den konkreten Modalitäten - dem "Wie" - abhängig ist. Werden die Modalitäten des Ausscheidens und der Nachfolge im Unternehmen für beide Seiten nicht befriedigend gelöst, kommt es in aller Regel auch nicht zum Rücktritt. Die bloße Absicht bleibt unverbindlich und folgenlos. Dies gilt etwa für Fälle, bei denen der Grund für den Rücktritt des Vorstandes im persönlichen Bereich seiner Lebensplanung liegt und nach wie vor eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat besteht. Die bloße Mitteilung einer Absicht an ein Aufsichtsratsmitglied - wie es des OLG Frankfurt annimmt - kann daher für die Konstituierung von publizitätspflichtigen Umständen nicht ausreichen.

Downloadadresse zum OLG-Dokument:
http://www.bankundkapitalmarkt.de/pdf/OLG2009.pdf

Sie möchten diese Meinungen kommentieren? - Bitte klicken Sie auf "Hier Kommentar schreiben" - Für diese Funktion müssen Sie mit Benutzername und Passwort eingeloggt sein.

> Hier Kommentar schreiben!

Kommentare (0)