Mitglied werden

Datenkonfiguration

Ihre Anwaltsdaten können Sie hier über die DAV-Online-Plattform ändern. Sie benötigen Ihre DAV-Zugangsdaten.
Die beim DAV hinterlegten Daten werden von uns regelmäßig aktualiert.

Ändern

Pressemeldungen

Ratenkredit-Kündigung: Rechtslage je nach Abschlussdatum unterschiedlich

Im Gegensatz zur Baufinanzierung ist beim Ratenkredit der vorzeitige Ausstieg ohne große Probleme möglich. Während grundschuldbesicherte Darlehen meist nur gegen Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung vor dem Ablauf der Zinsbindungsfrist aufgelöst werden können, sind die Regelungen beim Ratenkredit für den Kreditnehmer wesentlich vorteilhafter.

Allerdings kommt es beim vorzeitigen Ausstieg darauf an, ob der Ratenkredit entweder vor oder ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt trat nämlich die neue Vebraucherkreditrichtlinie in Kraft. Wurd der Kreditvertrag nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen, darf der Ratenkredit jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Die Bank darf zwar eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen. Deren Höhe ist jedoch auf ein Prozent, bei einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr auf 0,5 Prozent des Rückzahlungsbetrags begrenzt.

Wurde der Ratenkredit vor diesem Datum abgeschlossen, gilt das alte Recht. In diesem Fall darf die Bank auf einer Kündigungsfrist von drei Monaten bestehen, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Und: Teilrückzahlungen müssem vom Kreditgeber nicht akzeptiert werden. Allerdings gab es auch schon vor dem Inkrafttreten der Neuregelung schon Banken, die eine jederzeitige Teil- oder Vollrückzahlung ohne Kündigungsfrist möglich machten. Im Bedarfsfall empfiehlt die Arbeitsgemeinschaft für Bank- und Kapitalmarktrecht des DAV Kreditnehmern, die Vertragsklauseln entsprechend zu prüfen.

Beraterhaftung: Bei Altfällen droht absolute Verjährung zum Jahresende

Zum Jahresende werden sich die Spätfolgen der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 bemerkbar machen – dann nämlich endet die so genannte absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren, die damals im Zuge der neuen Verjährungsregelungen in das Gesetzeswerk eingebaut wurde. Darauf weist der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Kapitalanleger, die bis Ende 2001 Anlagen getätigt haben, beispielsweise in geschlossenen Fondsbeteiligungen, sind von dieser Regelung betroffen.

Das große Problem bei Schäden durch Anlageprodukte: Häufig treten die Verluste nicht sofort zutage, sondern es zeigt sich erst nach einigen Jahren, dass die Anlageberatung unter Umständen fehlerhaft war.

Wenn Anleger gegenüber dem Berater Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen wollen, müssen sie die Verjährungsfrist beachten. Denn im deutschen Recht gilt der Grundsatz, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne Haftungsansprüche wegen Verjährung verfallen. Die Regelverjährungsfrist wurde im Zuge der Schuldrechtsreform mit Wirkung zum 1. Januar 2002 von 30 Jahren auf drei Jahre gekürzt. Sie beginnt, wenn der Anleger Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen erhält. Gekappt wird die Frist auch bei später Kenntnis nach zehn Jahren ab Zeichnung einer Kapitalanlage.

Damit verjähren Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, spätestens am 31.12.2011. Maßgebend für die Entstehung des Anspruchs ist in aller Regel der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wenn Anleger aus dieser Zeit ein Anlagemodell besitzen, das als sichere Kapitalanlage verkauft wurde und sich mittlerweile als Verlustbringer erwiesen hat, müssen sie noch in diesem Jahr aktiv werden.

Ausnahme: Ansprüche wegen verlustbringenden Wertpapiergeschäften. Hier gilt bei Altfällen die kurze Verjährung von drei Jahren ab Kaufdatum.

In einer Erstberatung durch einen Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht kann ermittelt werden, ob es aussichtsreich ist, noch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist juristische Schritte einzuleiten.

Anwaltssuche




Geommunity
groups

X