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Insolvenzfestigkeit von Lastschriften
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Mit einem richtungsweisenden Urteil hat der BGH nun Klarheit zur Insolvenzfestigkeit von Lastschriften geschaffen. Strittig war die bislang häufig praktizierte Vorgehensweise von Insolvenzverwaltern, den kurz vor der Insolvenzanmeldung eingezogenen Lastschriften zu widersprechen und die Beträge wieder in die Insolvenzmasse zurückzuführen.


Der XI. Zivilsenat kam zu dem Ergebnis, dass die Banken die Möglichkeit haben, durch die Umsetzung des SEPA-Lastschriftenmodells den Rückruf bereits eingezogener Beträge aus der Insolvenzmasse herauszuhalten. Allerdings sehen die bisherigen Geschäftsbedingungen der Banken vor, dass eine Lastschrift erst dann wirksam wird, wenn sie vom Zahler ausdrücklich genehmigt wird oder wenn dieser die Rückruffrist verstreichen lässt. Liegt keine ausdrückliche Genehmigung oder konkludentes Handeln - beispielsweise durch das Akzeptieren früherer Lastschriften zu ähnlichen Geschäftsvorfällen - vor, kann nach dem bisherigen Lastschriftmodell der Insolvenzverwalter das Vermögen seines Mandanten durch Lastschriftwiderspruch aufstocken (Az. XI ZR 236/07).

Banken können dieser Problematik entgehen, indem sie ihr Lastschriftverfahren auf das SEPA-Modell umstellen und die Geschäftsbedingungen entsprechend anpassen. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der Wirksamkeit, denn mit einer Umstellung können Banken diesen auf den Tag der Abbuchung vorverlegen. Ein späterer Widerspruch hätte dann zur Folge, dass bei einem zwischenzeitlich eingeleiteten Insolvenzverfahren der zurückgerufene Betrag nicht in die Insolvenzmasse fällt.

 

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