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Urteilsvorschau

Unter "Urteilsvorschau" informiert die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht über anstehende Entscheidungen, die für die weitere Entwicklung des Bank- und Kapitalmarktrechts von Bedeutung sind.




BGH XI ZR 452/11

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
BGH XI ZR 452/11
LG Leipzig - Urteil vom 11. Februar 2011 - 8 O 2799/10
OLG Dresden - Urteil vom 29. September 2011 - 8 U 562/11
(veröffentlicht: WM 2011, 2320)

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
Der Kläger macht die Unwirksamkeit folgender im Preisaushang der Beklagten verwendeten Klausel geltend:
"Sparkassenprivatkredit Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag)2 %"
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Gewährung eines Darlehens und die damit einhergehende Überprüfung der Bonität des Darlehensnehmers ausschließlich im Eigeninteresse der Bank erfolgten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel stelle keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede über die Darlehensgewährung als von der Beklagten zu erbringender Hauptleistung dar. Vielmehr handele es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im Regelfall stehe die Pflicht des Kreditnehmers zur Zinszahlung als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Darlehensgewährung durch die Bank. Hingegen werde durch die Kosten der Kreditbearbeitung, wie sie etwa durch die Prüfung der Bonität des Schuldners entstünden, nicht die Gewährung des Darlehens abgegolten. Die Prüfung des Darlehensantrages liege vielmehr allein im wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstitutes. Der diesbezügliche Kostenaufwand entstehe nicht laufzeitabhängig durch die Hingabe des Darlehenskapitals, sondern falle in gleicher Weise an, wenn sich das Kreditinstitut als Ergebnis der Prüfung gegen einen Vertragsschluss entscheide. Als Preisnebenabrede benachteilige die Klausel den Darlehensnehmer unangemessen, da sich die Beklagte hierdurch eine Tätigkeit vergüten lasse, die sie von Gesetzes wegen ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe und allein mit dem Ziel vornehme, sich selbst vor unwirtschaftlichen Verträgen zu schützen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. In jüngerer Zeit haben mehrere andere Oberlandesgerichte vergleichbare Entgeltklauseln ebenfalls für unwirksam erachtet (vgl. etwa OLG Bamberg, WM 2010, 2072; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris, unter ausdrücklicher Aufgabe seines in der Entscheidung WM 2010, 355 vertretenen gegenteiligen Standpunktes). Da die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Darlehen im Kreditwesen weit verbreitet ist, kommt der Streitfrage große praktische Bedeutung zu.

* § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

 
BGH XI ZR 316/11, BGH XI ZR 259/11, BGH XI ZR 355/10 und BGH XI ZR 356/10

Verhandlungstermin: 26. Juni 2012
BGH XI ZR 316/11
LG Köln - Urteil vom 18. Februar 2010 - 15 O 174/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 8. Juni 2011 - 13 U 55/10 (veröffentlicht: WM 2011, 1652)

und

BGH XI ZR 259/11
LG Aachen - Urteil vom 5. August 2010 - 1 O 648/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 4. Mai 2011 - 13 U 165/10 (veröffentlicht: ZIP 2011, 1092)

und

BGH XI ZR 355/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10. Dezember 2010 - 2/19 O 34/10
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18. Mai 2011 - 17 U 253/10 (veröffentlicht: NZG 2011, 1154)

und

BGH XI ZR 356/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 2/21 O 581/09
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29. Juni 18. Mai 2011 - 17 U 12/11 (veröffentlicht: ZIP 2011, 1462)

Es stehen vier weitere Sachen zur Verhandlung an, die "Lehman-Zertifikate" zum Gegenstand haben. Aus diesem Themenkomplex konnte der Senat bislang am 27. September 2011 zwei Einzelfälle verhandeln und entscheiden (vgl. Pressemitteilung 145/2011). In vier anderen Fällen, von denen zwei bereits im April 2011 (vgl. Pressemitteilungen 22/2011 und 58/2011) und die beiden anderen für den 14. Februar 2012 (vgl. Pressemitteilungen 6/2012, 9/2012 und 11/2012) zur Verhandlung vorgesehen waren, mussten die Termine hingegen jeweils nach Revisionsrücknahme aufgehoben werden.
Die Anleger nehmen die beklagte Bank jeweils auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.
In allen vier nunmehr zur Verhandlung anstehenden Sachen erwarben die Anleger im Februar 2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe - die investierten Summen lagen zwischen 22.000 € und 300.000 € - jeweils "Global Champion Zertifikate". Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sollten abhängig von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.
Mit ihren Klagen verlangen die Anleger im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen.
Die Vorinstanzen haben jeweils eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Bank bejaht. Diese hafte schon deshalb, weil sie die Anleger nicht über die von ihr vereinnahmten "Erträge" in Höhe von 3,5 % des Anlagebetrages aufgeklärt habe. Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen im Sinne der "Kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob diese ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Das gelte selbst dann, wenn die Bank die Zertifikate zuvor selbst im Wege eines Festpreisgeschäftes erworben und die Anleger darüber nicht aufgeklärt habe. Nur bei Offenlegung des Umstandes, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls ein Kaufvertrag zustande komme, sei der Anleger in der Lage, das mit dem Verkauf von Finanzprodukten verbundene wirtschaftliche Interesse der ihn beratenden Bank ausreichend zu erkennen.
Mit ihrer von den Berufungsgerichten jeweils zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Bank ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

 
BGH XI ZR 290/11

Verhandlungstermin: 22. Mai 2012
BGH XI ZR 290/11
LG Leipzig - Urteil vom 6. Dezember 2010 - 8 O 1140/10
OLG Dresden - Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 U 1989/10 (veröffentlicht: WM 2011, 1843)

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendeten Klausel geltend. Auszugsweise heißt es dort:
"Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Entgeltvereinbarung für die Benachrichtigung des Schuldners über nichtausgeführte Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren gegen den in § 675f Abs. 4 BGB** geregelten Grundsatz der Entgeltfreiheit von Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters (Geldinstitut) verstoße. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung solcher Entgelte ergebe sich auch nicht aus § 675o Abs. 1 BGB***, da diese Vorschrift ausdrücklich nur für einen vor der Ausführung erteilten (Abbuchungs-)Auftrag des Schuldners gelte. Im demgegenüber hier betroffenen Einzugsermächtigungsverfahren komme eine Autorisierung der Lastschrift durch den Schuldner hingegen überhaupt erst nach der vom Gläubiger veranlassten Kontobelastung in Betracht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die Entgeltklausel für wirksam erachtet. Hierfür könne im Ergebnis offen bleiben, ob der Zahlungsdienstleister auch im Einzugsermächtigungsverfahren kraft Gesetzes zur Unterrichtung seiner Kunden über nichtausgeführte Lastschriften verpflichtet sei.
Entweder bestehe eine solche Nebenpflicht in erweiternder Auslegung bzw. analoger Anwendung des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB; in diesem Falle dürfe die Beklagte gemäß Satz 4 der Regelung für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung auch ein Entgelt verlangen. Oder aber es bestehe keine solche gesetzliche Nebenpflicht; in diesem Falle erbringe die Beklagte aber mit der Benachrichtigung ihres Kunden eine entgeltfähige Sonderleistung, so dass es sich bei der angegriffenen Klausel um eine der Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 BGB entzogene Preishauptabrede handele.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Februar 2001 (XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377) zur damaligen Rechtslage entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung - unter anderem - von Lastschriften ein Entgelt fordert, unwirksam sind. Der Streitfall wirft daher die Frage nach dem Verhältnis dieser Rechtsprechung zu dem am 1. November 2009 in Kraft getretenen und auf der Umsetzung von EU-Recht beruhenden Zahlungsverkehrsrecht nach den §§ 675c ff. BGB auf.

* § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 675f (Auszug) Zahlungsdienstevertrag
(1) …
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) …

§ 675o (Auszug) Ablehnung von Zahlungsaufträgen
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im  Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.
(2) …

 
BGH IV ZR 194/09

Verhandlungstermin: 15. Februar 2012
BGH IV ZR 194/09
LG Verden – Urteil vom 21. Januar 2009 – 8 O 544/07
OLG Celle – Urteil vom 8. September 2009 – 8 U 46/09

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu entscheiden, ob Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung gegen einen englischen Lebensversicherer geltend gemacht werden können. Der Kläger schloss zu Beginn des Jahres 1999 eine "Investment-Lebensversicherung" bei dem beklagten englischen Lebensversicherer ab, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement") durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter. Das Verfahren hat für weitere Fälle Bedeutung, in denen die Beklagte von deutschen Versicherungsnehmern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

 


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