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Urteilsvorschau

Unter "Urteilsvorschau" informiert die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht über anstehende Entscheidungen, die für die weitere Entwicklung des Bank- und Kapitalmarktrechts von Bedeutung sind.




Verhandlungstermin: 14. Februar 2012

Es stehen zwei Sachen zur Verhandlung an, die "Lehman-Zertifikate" zum Gegenstand haben, die im Zuge der Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 weitgehend wertlos geworden sind. Es handelt sich um weitere Verfahren aus diesem Themenkomplex, zu dem der Senat am 27. September 2011 bereits zwei Einzelfälle verhandelt und entschieden hat.


BGH XI ZR 411/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 21. Mai 2010 - 2/19 0 291/09
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 3. November 2010 - 17 U 111/10

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

Im Januar 2007 investierten der Kläger und seine Ehefrau auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 50.000 € in eine "Alpha Express-Anleihe". Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sollten abhängig von der Wertentwicklung eines virtuellen Aktienkorbes sein, in den die dreißig dividendenstärksten Titel Europas Eingang fanden (DJ EURO STOXX Select Dividend 30 Index). Die Rückzahlung sollte neben dem eingesetzten Kapital - in Abhängigkeit von der relativen Kursentwicklung an bestimmten Stichtagen - gegebenenfalls einen Bonus umfassen. In dem für den Kunden ungünstigsten Fall war die Rückzahlung des um die
sogenannte Underperformance des Aktienkorbes im Vergleich zum DAX Index gekürzten Nominalbetrages vorgesehen, was zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen konnte.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst
Zinsen zuzüglich fiktiver Anlagezinsen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den
Kläger und dessen Ehefrau im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von 5 % aufgeklärt habe. Zwar liege keine Rückvergütung im Sinne der "Kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, allerdings komme es für die Begründung
einer Aufklärungspflicht auch nicht auf die begriffliche Bezeichnung an. Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene.
Da neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten habe, auch deren konkrete Höhe zu offenbaren sei, könne im Übrigen die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten; denn dort sei lediglich allgemein die Möglichkeit der Zahlung einer Vertriebsvergütung genannt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.


BGH XI ZR 132/11
LG Hamburg - Urteil vom 8. September 2010 - 319 O 201/09
Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 23. Februar 2011 - 13 U 191/10

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

Im November 2007 investierte die Klägerin auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 20.000 € in eine "BullExpress Garant Anleihe II". Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren
Rückzahlung zu 100 % des Nennwertes am Ende der Laufzeit von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich der Abschlussgebühr in Höhe von insgesamt 20.200 € nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Empfehlung sei anlegergerecht gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin wegen des Erwerbs ähnlich risikoreicher Finanzprodukte in der Vergangenheit keine unerfahrene Anlegerin gewesen sei und sie sich in einem kurz vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihe unterschriebenen "Persönlichen Analysebogen" selbst als "risikobewusst" und "unternehmerisch denkend" bezeichnet habe. Die Struktur der Anlage habe keine weitergehenden Risikohinweise erfordert, da sich die betreffenden Zertifikate, die Bonität der Emittentin vorausgesetzt, aufgrund des vollen Kapitalrückflusses zum Laufzeitende nicht als besonders risikoreich dargestellt hätten. Auf die Bonität der Garantiegeberin habe im November 2007 nach allgemeiner Markteinschätzung noch vertraut werden dürfen. Die Klägerin sei zudem nicht nachweislich darüber im Unklaren gelassen worden, dass der Anlagebetrag im Falle einer Insolvenz von Lehman Brothers nicht zurückgezahlt werde (allgemeines Emittentenrisiko). Im Hinblick darauf habe es auch keiner weitergehenden Aufklärung darüber bedurft, dass die Lehman- Zertifikate nicht dem System der (deutschen) Einlagensicherung unterfielen. Eine Beratungspflichtverletzung sei schließlich nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre beim Verkauf erzielte Gewinnmarge nicht aufgeklärt habe.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 
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