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Der Bundesgerichtshof hat am 05.02.2010 folgenden Verhandlungstermin angekündigt:
(Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt) II ZR 243/09 LG Frankfurt a. M. – 2/20 O 1/04
- Entscheidung vom 21. Dezember 2006 OLG Frankfurt a. M. – 23 U 18/07
- Entscheidung vom 25. Februar 2009 und II ZR 263/09 LG Berlin – 21 O 410/06
- Entscheidung vom 29. November 2007 KG – 24 U 102/07
- Entscheidung vom 12. November 2008
Mit der quotalen Haftung von Gesellschaftern einer Immobilien-GbR wird sich der Senat erneut im Rahmen der Verfahren II ZR 243/09 und II ZR 263/09 zu befassen haben. Diesmal geht es nicht um einen Prospektfehler, sondern darum, in welchem Umfang bei vereinbarter quotaler Haftung tatsächlich gehaftet wird. Die fondsfinanzierenden Banken nehmen die Fondsanleger aus der quotalen Haftung auf Rückzahlung von an die Fondsgesellschaft ausgereichten Darlehen in Anspruch.
Dabei geht es um die Fragen, wie sich die Rechtsprechungsänderung zur Rechtsnatur der GbR (BGHZ 146, 341 "ARGE Weißes Roß") auswirkt, von welchem Betrag die Quote ermittelt wird, ob das Gesellschaftsvermögen vorrangig verwertet werden muss und wer das Risiko der Insolvenz von Mitgesellschaftern trägt.
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